Eintrag 535 · Formalitäten & Behörden

Hinterbliebenengeld — Entschädigung für Angehörige nach wrongful death

Wenn ein Mensch durch einen Unfall oder eine Straftat stirbt, haben nahe Angehörige seit einem Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahr 2017 Anspruch auf eine Entschädigung für ihr eigenes Leid: das Hinterbliebenengeld. Der Artikel erläutert die rechtlichen Grundlagen, die Anspruchsberechtigten, die Höhe und die Abgrenzung von Unterhaltsschaden und Traumaschaden.

Was ist das Hinterbliebenengeld?

Stirbt ein Mensch durch einen Unfall, einen ärztlichen Behandlungsfehler oder eine Straftat, treffen die Angehörigen zwei Verluste: Sie verlieren einen geliebten Menschen und erleiden selbst eine tiefe seelische Verletzung. Lange galt das deutsche Recht nur den materiellen Folgen als entschädigungsfähig: Bestattungskosten und entgangener Unterhalt. Das hat der Bundesgerichtshof 2017 grundlegend geändert. In seinem Leiturteil vom 22. Februar 2017 (Az. VI ZR 34/15) hat der VI. Zivilsenat anerkannt, dass nahe Angehörige für ihre eigene, immaterielle Beeinträchtigung durch den Tod eines Menschen eine Geldentschädigung verlangen können — das sogenannte Hinterbliebenengeld.

Das Hinterbliebenengeld ist damit kein Trostgeld und keine Strafe, sondern eine Ausgleichsfunktion erfüllende Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 823 BGB: Der Schädiger soll das Leid der Angehörigen ausgleichen, soweit es durch seine Tat verursacht wurde. Es besteht unabhängig davon, ob die Angehörigen den Tod miterlebt haben.

Die rechtlichen Grundlagen

Die Anspruchsgrundlage folgt aus dem allgemeinen Schadensrecht. Der BGH hat den Anspruch für den Fall erstmals bejaht, dass nahe Angehörige durch die Tötung in ihrer eigenen Gesundheit oder in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Daneben bestehen zwei klassische materielle Ansprüche, die klar vom Hinterbliebenengeld zu trennen sind:

  • Bestattungskosten: Wer die Kosten der Bestattung getragen hat, kann vom Schädiger Ersatz verlangen. Die ersetzbaren Positionen — von Sarg über Trauerfeier bis Grabmal — beschreibt der Artikel Bestattungskosten.
  • Unterhaltsschaden: Hinterbliebene, die vom Verstorbenen Unterhalt erhielten oder erwarten durften, haben einen Anspruch auf Schadensersatz für den entgangenen Unterhalt. Davon sind auch Rentenansprüche berührt, siehe Witwenrente und Waisenrente.

Das Hinterbliebenengeld ergänzt diese Ansprüche als dritte, immaterielle Komponente: Es entschädigt die Trauer selbst. Zusätzlich können Angehörige, die eine erkennbare Gesundheitsverletzung erlitten haben — etwa eine Trauerreaktion, die in eine behandlungsbedürftige Störung übergeht — ein eigenes Schmerzensgeld für diesen Gesundheitsschaden verlangen. Die Grenzen zwischen Trauer als normaler Reaktion und krankheitswertigem Schaden sind fließend; Hinweise dazu liefert der Artikel traumatische Trauer.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind nahe Angehörige, denen der BGH einen eigenen, schutzwürdigen Verletzungserfolg zuerkennt. In der Entscheidung von 2017 ging es um die Eltern eines jungen Erwachsenen, der durch ein vorsätzliches Attentat getötet worden war. Der Kreis der Berechtigten wird im Einzelnen von den Gerichten entwickelt:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner;
  • Kinder und Eltern des Verstorbenen; bei enger emotionaler Bindung auch Stiefkinder oder Enkel;
  • Geschwister können unter Umständen anspruchsberechtigt sein, wenn die Beziehung besonders eng war;
  • Großeltern, Onkel, Tanten oder Freunde bleiben nach bisheriger Rechtsprechung in der Regel ausgeschlossen, weil ihre Beziehung nicht als ebenso schutzwürdig angesehen wird.

Entscheidend sind die Nähe der Beziehung und die Schwere der Beeinträchtigung — nicht die formale Verwandtschaft allein. Konkret verlangt die Rechtsprechung, dass die Angehörigen den Tod eines besonders nahestehenden Menschen erlitten haben und dass die Beeinträchtigung schwer und dauerhaft ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Angehörigen den Unfall selbst miterlebt haben; auch das räumlich und zeitlich getrennte Erfahren vom Tod genügt für den Ausgleich der Trauer.

Voraussetzungen und Begrenzung des Anspruchs

Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld setzt voraus, dass der Tod auf einem rechtswidrigen, schuldhaft begangenen Eingriff beruht — also auf einem Unfall, einer Straftat oder einem Behandlungsfehler. Ist der Tod natürlichen Ursprungs oder vom Geschick getroffen, gibt es niemanden, der Ersatz leisten könnte; dann greifen keine Ansprüche. Grenzen ergeben sich auch aus dem Mitverschulden (§ 846 BGB): Hatte der Getötete den Unfall etwa grob mitverursacht, kann das Hinterbliebenengeld gekürzt oder ausgeschlossen werden.

Zudem verlangt der BGH eine schwere und dauerhafte Beeinträchtigung der Angehörigen. Alltägliche Trauer, so hart sie ist, ist nicht entschädigungsfähig — erst ein erhebliches, über das übliche Maß hinausgehendes Leid begründet den Anspruch. Diese Schwelle schützt die Grenze zwischen rechtlichem Ausgleich und der privaten Trauerbewältigung.

Die Höhe des Hinterbliebenengeldes

Über die Höhe entscheiden die Gerichte im Einzelfall. Maßgebliche Kriterien sind:

  • die Schwere der Beeinträchtigung der Angehörigen;
  • die Nähe der Beziehung zum Verstorbenen;
  • die Art und Schwere des Verschuldens des Schädigers — Vorsatz erhöht, bloße Fahrlässigkeit senkt die Beträge;
  • die Dauer der Beeinträchtigung und ihre Folgen für den Lebensweg.

Die bislang zugesprochenen Beträge bewegen sich in der Praxis meist im vier- bis niedrigen fünfstelligen Bereich je Angehörigem; besonders schwere Konstellationen können darüber liegen. Zum Vergleich: Schmerzensgelder für erlittene Gesundheitsverletzungen der Hinterbliebenen — etwa Schocktraumata mit Krankheitswert — können deutlich höher ausfallen, weil sie eine eigene Verletzung ausgleichen. Im Einzelfall kann auch eine Rente zugesprochen werden, wenn die Beeinträchtigung fortdauert.

Durchsetzung gegenüber Tätern und Versicherern

Durchzusetzen ist der Anspruch gegen den Schädiger; in der Praxis steht dahinter häufig eine Haftpflichtversicherung, etwa eine Kfz-Haftpflicht, Betriebshaftpflicht oder eine Berufshaftpflicht. Bei Vorsatztaten ist der Rückgriff auf Versicherungen dagegen meist ausgeschlossen — die Angehörigen müssen dann prüfen, ob sie Ansprüche über die Opferentschädigung erhalten. Für die Geltendmachung gilt die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB, beginnend mit Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Angehörige von Verbrechensopfern haben weitere Wege: Sie können sich an die Opferbeauftragten der Länder wenden, über das Opferentschädigungsgesetz Therapiekosten geltend machen und sich an Beratungsstellen wenden. Für die Situation nach einem gewaltsamen Tod ist auch der Artikel Traumatische Trauer hilfreich. Bei Todesfällen im Straßenverkehr oder am Arbeitsplatz gelten besondere Verfahren, die in Unfalltod dargestellt werden.

Wichtige Abgrenzungen

  • Kondolenzgeld: Das ist ein privater Geldbetrag, den Trauergäste aus Anteilnahme übergeben — ein Brauch, kein Rechtsanspruch, siehe Kondolenzgeld.
  • Sterbegeld: Früher eine Sozialleistung der Krankenkassen, heute weitgehend abgeschafft; was geblieben ist, erklärt Sterbegeld.
  • Hinterbliebenenrenten: Gesetzliche Renten der Sozialversicherung ersetzen Einkommen — siehe Witwenrente.
  • Schmerzensgeld des Verstorbenen: Ansprüche, die dem Verstorbenen selbst entstanden waren — etwa für Schmerzen zwischen Unfall und Tod — gehen vererbt auf die Erben über und sind unabhängig vom Hinterbliebenengeld durchsetzbar.

Praktisches Vorgehen für Angehörige

Wer nach einem tödlichen Unfall einen Anspruch vermutet, sollte einige Schritte beachten: den Vorfall dokumentieren und polizeilich aufnehmen lassen, die Rolle der Angehörigen und die Beziehung zum Verstorbenen belegen, psychotherapeutische Diagnosen einer Trauerstörung oder eines Schocks sammeln und frühzeitig einen auf Schadensrecht spezialisierten Anwalt einschalten. Ansprechpunkte sind zudem die Trauerstellen der Krankenhäuser, die bei Todesfällen im Krankenhaus vermitteln, und die Bestatter, die mit den formalen Abläufen vertraut sind — ein Überblick steht im Artikel Todesfall: was tun.

Häufige Fragen

Das Schmerzensgeld gleicht Beeinträchtigungen aus, die der Verstorbene selbst erlitten hat — etwa Schmerzen zwischen Unfall und Tod; diese Ansprüche gehen auf die Erben über. Das Hinterbliebenengeld entschädigt dagegen das eigene Leid der Angehörigen an ihrem nahen Menschen. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen.

Der BGH hat den Anspruch für Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern anerkannt, die durch den Tod eines besonders nahestehenden Menschen schwer und dauerhaft beeinträchtigt sind. Enge persönliche Beziehung ist entscheidend, nicht die formale Verwandtschaft. Entferntere Verwandte und Freunde sind bislang nicht anspruchsberechtigt.

Nein. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es nicht erforderlich, Zeuge des Ereignisses geworden zu sein. Auch wer den Tod erst später erfährt, kann entschädigungsberechtigt sein — entscheidend ist die schwere und dauerhafte Beeinträchtigung durch den Verlust, nicht der Modus des Erfahrens.

Es gibt keine festen Sätze. Die Gerichte berücksichtigen die Schwere der Beeinträchtigung, die Nähe der Beziehung und das Verschulden des Schädigers. Die zugesprochenen Beträge liegen meist im vier- bis niedrigen fünfstelligen Euro-Bereich; bei besonders schweren Fällen und Vorsatztaten auch darüber.

Nein. Voraussetzung ist ein rechtswidriger, schuldhafter Eingriff eines anderen — ein Unfall, ein Behandlungsfehler oder eine Straftat. Stirbt ein Mensch an einer Krankheit oder aus natürlichen Ursachen, fehlt es an einem Schädiger, gegen den der Anspruch durchsetzbar wäre.

Der Anspruch richtet sich gegen den Schädiger; praktisch wird er meist gegen dessen Haftpflichtversicherung geltend gemacht, etwa die Kfz-Haftpflicht bei Verkehrsunfällen oder die Berufshaftpflicht bei Behandlungsfehlern. Bei Vorsatztaten sind Versicherungsleistungen meist ausgeschlossen; dann kommen Opferentschädigungsleistungen in Betracht.

Es gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Angehörigen von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt haben. Wegen der schwierigen Beweislage empfiehlt sich die frühzeitige anwaltliche Geltendmachung.

Jetzt einen Bestatter finden

Über 2.600 geprüfte Einträge — neutral und unabhängig.

Bestatter finden
← Vorheriger EintragWann brauchen Erben einen Erbschein — und wann reicht etwas anderes?