Was ist die Waisenrente?

Die Waisenrente ist die gesetzliche Hinterbliebenenrente für Kinder und Jugendliche, deren Vater oder Mutter verstorben ist. Sie sichert die Versorgung ab, die der verstorbene Elternteil geleistet hätte. Wie die Witwenrente ist sie Teil der gesetzlichen Rentenversicherung und wird von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt. Man unterscheidet Halbwaisenrente (ein Elternteil verstorben) und Vollwaisenrente (beide Elternteile verstorben).

Voraussetzungen im Überblick

  • Verwandtschaft: leibliche Kinder, adoptierte Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder, die in den Haushalt aufgenommen waren
  • Waisenalter: bis 18 Jahre, verlängert bis 27 Jahre bei Schule, Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder Behindertsein
  • Versicherung des Verstorbenen: der/die Verstorbene muss die allgemeine Wartezeit (5 Jahre) erfüllt haben oder Unfall- oder Dienstfall vorliegen

Wie hoch ist die Waisenrente?

RenteProzentsatzAnmerkung
Halbwaisenrente10 % der Rentenartfolgeplus Zuschläge für Mindestrenten und Kinderzuschuss
Vollwaisenrente20 % der Rentenartfolgebei doppelter Verwaistung nach beiden Elternteilen

Die konkrete Höhe richtet sich nach den Rentenansprüchen des Verstorbenen (entscheidend sind Beitragshöhe und Beitragsjahre) — sie liegt praktisch oft zwischen 100 und 400 Euro monatlich. Hinzu kommen können: Kinderzuschläge, Rentneranteil an der 13. Rente und Zuschüsse der Krankenversicherung.

Beantragung: Schritt für Schritt

  1. Unterlagen sammeln: Sterbeurkunde, Geburtsurkunde des Kindes, Schul- oder Ausbildungsnachweis, Rentenversicherungsnummer des Verstorbenen, Kontoverbindung
  2. Antrag stellen: online über die Deutsche Rentenversicherung, telefonisch (0800 1000 4800) oder in der Beratungsstelle — Rückwirkend max. 3 Monate, also frühzeitig beantragen
  3. Prüfung: die Rentenversicherung berechnet Rentenartfolge und Ansprüche
  4. Bescheid: Bewilligung mit Zahlungsbeginn (Erstattung bis zu 3 Monate rückwirkend)
  5. Verlängerung: bei fortgesetzter Ausbildung alle 12-24 Monate Nachweise einreichen

Besondere Situationen

  • Stief- und Pflegekinder: haben Ansprüche, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft lebten und vom Verstorbenen versorgt wurden
  • Volljährige Waisen: erhalten die Rente während Schule, Studium, Ausbildung, dualem Studium oder Freiwilligendienst — zwischen Abitur und Studienbeginn gelten Übergangsregeln (max. 4 Monate, seit 2024 flexibler)
  • Behinderte Kinder: ohne Altersgrenze, wenn die Behinderung vor der Waisengrenze entstand
  • Einkommensanrechnung: eigenes Einkommen der Waise wirkt sich (anders als bei der Witwenrente) grundsätzlich nicht mindernd aus

Die Waisenrente endet mit der letzten Ausbildungsphase — sie wird zum 18. bzw. 27. Geburtstag eingestellt, es sei denn, die Verlängerungsvoraussetzungen liegen vor. Zuständig für Auskünfte ist die Deutsche Rentenversicherung; wer keine Ansprüche aus der gesetzlichen Rente hat, kann Sozialleistungen und Unfallversorgungsansprüche (etwa nach einem Arbeitsunfall) prüfen lassen. Die Absicherung der Kinder generell behandelt der Artikel zur Vorsorge für Alleinerziehende.