Eintrag 062 · Bestattungsvorsorge

Bestattungsvorsorge für Paare — gemeinsam vorsorgen, getrennt absichern

Paare ohne Trauschein haben andere Vorsorgebedürfnisse als Ehepaare: kein gesetzliches Erbrecht, keine Witwenrente, oft getrennte Familien. Der ausführliche Leitfaden zu Vorsorgevollmacht, Testament, Bestattungsverfügung und Kostenverteilung für Lebenspartnerschaften.

Warum Paare besondere Vorsorge brauchen

Nicht verheiratete Paare sind in Deutschland die am schnellsten wachsende Lebensform — und zugleich die am schlechtesten abgesicherte. Ohne Trauschein gilt:

  • Kein gesetzliches Erbrecht: Der Partner erbt nichts, selbst nach 40 gemeinsamen Jahren. Ohne Testament fällt der Nachlass an Eltern, Geschwister oder entfernte Verwandte (Artikel Erbrecht für Lebenspartner).
  • Keine Witwenrente: Die gesetzliche Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung steht nur Verheirateten zu (Artikel Witwen- und Waisenrente).
  • Kein Ehegattenfreibetrag bei der Erbschaftsteuer: Der Freibetrag von 500.000 Euro für Ehegatten gilt nicht; unverheiratete Partner haben nur 20.000 Euro Freibetrag und die ungünstigste Steuerklasse (Artikel Erbschaftsteuer-Freibeträge).
  • Keine Auskunftsrechte: Der Partner darf bei Ärzten, Banken und Behörden keine Auskünfte erhalten, ohne ausdrücklich bevollmächtigt zu sein.

Hinzu kommt ein rechtlicher Punkt, der viele überrascht: Ohne Vorsorge ist der Partner nicht einmal bestattungsberechtigt. Das Recht, über die Bestattung zu entscheiden, liegt bei den Angehörigen in gesetzlicher Reihenfolge — Ehegatten, Kinder, Eltern. Der unverheiratete Partner steht dort nicht. Die Bestattung des eigenen Lebensgefährten kann theoretisch von einem entfernten Verwandten bestimmt werden, den der Verstorbene kaum kannte.

Die fünf Bausteine der Paar-Vorsorge

Für Paare ohne Trauschein empfiehlt sich ein Bündel aus fünf Dokumenten, die aufeinander abgestimmt sein sollten:

BausteinWas er regeltForm
VorsorgevollmachtVertretung bei Krankheit und Demenz: Gesundheit, Finanzen, BehördenSchriftlich, notariell empfohlen, Registrierung im Vorsorgeregister möglich
PatientenverfügungMedizinische Wünsche am LebensendeSchriftlich, regelmäßig erneuert (Artikel Patientenverfügung)
Testament oder ErbvertragGewünschte VermögensnachfolgeEigenhändig oder notariell; für Paare oft als gemeinschaftliches Testament möglich
BestattungsverfügungWünsche zur eigenen Bestattung: Form, Ort, Musik, TrauerfeierSchriftlich, dem Partner und Bestatter zugänglich (Artikel Bestattungsverfügung)
BestattungsvorsorgevertragFinanzielle Absicherung der BestattungVertrag mit Bestatter oder Treuhandmodell (Artikel Vorsorgevertrag)

Gemeinschaftliches Testament: ja, das geht auch ohne Trauschein

Viele Paare wissen nicht: Ein gemeinschaftliches Testament können auch unverheiratete Paare errichten — Paragraf 2265 BGB verlangt nur, dass beide in persoonlicher Verbundenheit stehen und in einer Verfügung auftreten. Damit steht das beliebte Berliner Testament (Artikel Berliner Testament) auch Lebenspartnern offen: Der überlebende Partner erbt alles, nach seinem Tod gehen die Vermögen an die jeweiligen Kinder oder gemeinsam bestimmte Erben.

Achtung bei der Steuerplanung: Beim Berliner Testament unter Ehegatten ist das Vermögen des Erstverstorbenen beim zweiten Erbfall doppelt erbschaftsteuerpflichtig — bei unverheirateten Paaren kommt die schlechte Steuerklasse III hinzu, sodass ein großes Vermögen erheblich Steuern auslösen kann. Deshalb prüfen Paare mit Vermögen besser mit einem Fachanwalt Alternativen, etwa getrennte Testamente mit Vermächtnissen.

Bestattungsverfügung: der oft vergessene Schlüssel

Die meisten Paare denken bei Vorsorge an Geld und Vermögen — die Bestattungswünsche bleiben unerwähnt. Genau hier liegt aber die größte Lücke: Da der unverheiratete Partner keine gesetzliche Bestattungsberechtigung hat, braucht er eine ausdrückliche Ermächtigung. Zwei Wege:

  • Bestattungsverfügung mit Benennung: Der Verstorbene bestimmt schriftlich, dass der Partner allein über die Bestattung entscheiden darf. Bestatter und Friedhofsverwaltungen akzeptieren das in der Regel problemlos, wenn das Dokument verfügbar ist.
  • Bestattungsvollmacht: Eine Unterschrift unter eine Vollmacht, die dem Partner das Recht zur Bestattungsorganisation einräumt (Artikel Die Bestattungsvollmacht).

Ohne diese Dokumente kann der Partner im schlimmsten Fall nicht einmal die Trauerfeier des eigenen Partners gestalten. Die Verfügungen sollten zusammen mit den übrigen Vorsorgedokumenten an einem bekannten Ort aufbewahrt werden (Artikel Die Vorsorgemappe).

Vorsorgevollmacht: die Basis für den Ernstfall

Die Vorsorgevollmacht (Artikel Vorsorgevollmacht) benennt den Partner als Bevollmächtigten für den Fall, dass man sich selbst nicht mehr helfen kann — durch Unfall, Krankheit oder Demenz. Wichtige Inhalte:

  • Gesundheitssorge: Einwilligung in Untersuchungen, Behandlungen, Heimunterbringung — kombiniert mit einer Patientenverfügung (Artikel Patientenverfügung — Muster).
  • Vermögenssorge: Bankgeschäfte, Verträge, Versicherungen; Banken verlangen oft besondere Klauseln zur Einzelvertretung oder Kontovollmacht (Artikel Vorsorgevollmacht und die Bank).
  • Post- und Behörrdensache: Zugang zu Schriftverkehr, Vertretung bei Ämtern.
  • Bestattungsangelegenheiten: Ausdrückliche Ermächtigung, über die Bestattung zu entscheiden — diese Klausel wird oft vergessen, obwohl sie den entscheidenden Unterschied macht.

Ohne Vollmacht entscheidet im Ernstfall das Betreuungsgericht über die Bestellung eines Betreuers — und wählt dabei nach dem Kriterium der Verwandtschaft, nicht der Lebenswirklichkeit. Der Partner bliebe außen vor.

Finanzielle Absicherung im Todesfall

Da die Witwenrente fehlt, sollten Paare andere Wege prüfen:

  • Risikolebensversicherung: Für Paare mit gemeinsamen Krediten oder einem Hauptverdiener sichert eine Risikolebensversicherung den Hinterbliebenen ab. Beiträge sind deutlich günstiger als Sterbegeldversicherungen, Auszahlungen sind für Bezugsberechtigte steuerfrei (Artikel Lebensversicherung: Arten im Überblick).
  • Bestattungsvorsorgevertrag: Der eigene Bestattungswunsch wird bezahlt und garantiert — der Partner ist im Todesfall nicht allein mit den Kosten (Artikel Bestattungsvorsorge vergleichen).
  • Gemeinsames Konto mit Einzelverfügungsberechtigung: Damit der Partner sofort auf Geld zugreifen kann, ohne dass das Konto eingefroren wird (Artikel Bankkonten nach dem Tod).

Was unverheiratete Paare zusätzlich beachten sollten

  • Erbschaftsteuer im Blick behalten: Bei größeren Vermögen kann der Transfer zum Partner steuerlich teuer werden. Gestaltungen wie Schenkungen zu Lebzeiten (alle zehn Jahre neuer Freibetrag) können die Last senken (Artikel Schenkungsteuer).
  • Immobilien klären: Wer in der Wohnung des Partners wohnt, braucht ein Vermächtnis oder Wohnrecht, um nicht nach dem Tod vor der Tür zu stehen.
  • Kinder einbeziehen: Bei Patchwork-Familien mit Kindern aus früheren Beziehungen sind klare Regelungen besonders wichtig (Artikel Erbrecht in Patchwork-Familien).
  • Dokumente auffindbar halten: Die schönste Vollmacht nützt nichts, wenn der Partner sie im Notfall nicht findet. Orte bekannt geben, ggf. beim Notar oder im Vorsorgeregister hinterlegen.

Checkliste für Paare

  • Vorsorgevollmacht gegenseitig errichten, notariell beglaubigen lassen und im Vorsorgeregister registrieren
  • Patientenverfügung schreiben und regelmäßig erneuern
  • Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag prüfen — steuerliche Folgen einrechnen
  • Bestattungsverfügung mit Bestattungsvollmacht für den Partner formulieren
  • Bestattungsvorsorge abschließen oder Risiko-Lebensversicherung einrichten
  • Gemeinsames Konto mit Einzelverfügungsrecht prüfen
  • Alle Dokumente an einem bekannten Ort, gegenseitig informieren

Wer diese Punkte abarbeitet, hat trotz fehlender Ehe eine Absicherung, die verheirateten Paaren vom Gesetz eingeräumt wird — und in manchen Fragen (etwa der gezielten Gestaltung) sogar mehr Freiheit. Weitere Grundlagen im Artikel Verfügung für den Todesfall.

Häufige Fragen

Ja. Paragraf 2265 BGB erlaubt das gemeinschaftliche Testament für zwei Personen in persönlicher Verbundenheit — die Ehe ist keine Voraussetzung. Ein Berliner Testament steht damit auch Lebenspartnern offen. Steuerlich sollte man aber bedenken: Der überlebende unverheiratete Partner erbt in Steuerklasse III mit nur 20.000 Euro Freibetrag, sodass bei größeren Vermögen erhebliche Erbschaftsteuer anfallen kann (Artikel Erbrecht für Lebenspartner).

Ohne ausdrückliche Regelung: nein. Die Bestattungsberechtigung folgt der gesetzlichen Angehörigenreihenfolge — Ehegatten, Kinder, Eltern. Der unverheiratete Partner taucht dort nicht auf. Abhilfe schaffen eine Bestattungsverfügung, die den Partner benennt, oder eine Bestattungsvollmacht. Bestatter und Friedhofsverwaltungen honorieren diese Dokumente in der Regel problemlos.

Dann bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer — nach den Kriterien des Gerichts, nicht nach der Lebenswirklichkeit. Das Gericht bezieht die Eltern oder Geschwister ein, die den Partner womöglich gar nicht kennen. Mit einer Vorsorgevollmacht bleibt die Entscheidung beim Partner: Banken, Ärzte und Behörden akzeptieren ihn dann als Bevollmächtigten (Artikel Vorsorgevollmacht).

Nein, die gesetzliche Hinterbliebenenrente steht nur Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Alternativen sind eine Risikolebensversicherung (günstig und flexibel, Auszahlung steuerfrei bei Bezugsberechtigung), eine private Rentenversicherung mit Rentengarantiezeit oder eine Betriebsrente mit Hinterbliebenenoption. Paare mit gemeinsamen Krediten oder einem Hauptverdiener sollten hier aktiv werden (Artikel Lebensversicherung: Arten).

Unverheiratete Partner erben in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro; darüber hinaus gelten Steuersätze von 30 bis 50 Prozent. Das ist der schlechtestmögliche Rahmen. Gegensteuern lässt sich mit Schenkungen zu Lebzeiten (Freibetrag alle zehn Jahre neu), Vermächtnissen statt Erbschaften oder notariell begleiteten Gestaltungen — eine Fachberatung zahlt sich hier schnell aus.

Ein ODER-Konto (Einzelverfügungsberechtigung für beide) gibt dem überlebenden Partner Zugriff auf das Guthaben — aber Achtung: Nach dem Tod gehört das Guthaben zum Nachlass, und die Bank darf Verfügungen einschränken, bis die Erben feststehen. Praktisch ist das ODER-Konto eine gute Basis, ersetzt aber keine Vollmacht und kein Testament. Sinnvoll ergänzt um ein Vorsorgekonto mit Vollmacht (Artikel Bankkonten nach dem Tod).

An einem beiden bekannten Ort: gemeinsam geführte Vorsorgemappe zu Hause plus Kopien beim Notar oder im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Der Partner muss im Ernstfall schnell darauf zugreifen können — Dokumente, die niemand findet, sind wertlos. Sinnvoll ist auch, die wichtigsten Daten in den Notfallordner zu übernehmen und die Hinterlegung schriftlich festzuhalten.

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