Rechte trauernder Beschäftigter

Trauer trifft auch den Job — aber Arbeitnehmer haben klare Rechte: Bezahlte Freistellung bei nahen Todesfällen, Schutz bei kranker Trauer und Verstaendnis durch das Gesetz. Dieser Artikel ordnet die rechtlichen Grundlagen.

Der Sonderurlaub (bezahlte Trauerzeit)

  • Gesetzliche Basis: § 616 BGB — 'persoenliche Verhinderung' durch nahen Todesfall: kurze bezahlte Freistellung
  • Umfang: Typisch 1-2 Tage (Tod des Ehepartners, Kindes, Elternteils); 1 Tag bei Grosseltern/Geschwistern — Tarifvertraege regeln haeufig konkreter (Details: Todesfall im Arbeitsrecht)
  • Zweck: Bestattungsvorbereitung, Teilnahme, erste Trauer — NICHT: laengere Trauerphasen
  • Nachweis: Auf Verlangen des Arbeitgebers (Totenschein, Sterbeurkunde)

Wenn die Trauer krank macht

  • Krankschreibung: Bei krankmachender Trauer (Depression, Erschoepfung, Anpassungsstoerung) kann der Arzt Krankschreibung ausstellen — Krankengeld ueber die Kasse ab der Wartezeit
  • Keine Kuerzung: Krankheitsschutz gilt unabhaengig vom Grund — Trauer ist keine 'Privatsache', wenn sie krank macht
  • Dauer: Wochen bis Monate moeglich (je nach Verlauf — psychotherapeutische Begleitung unterstuetzt)

Weitere Freistellungs-Möglichkeiten

  • Urlaub: Resturlaub fuer laengere Trauerphasen einsetzen (Arbeitgeber muessen kooperieren)
  • Unbezahlte Freistellung: Verhandelbar — manche Arbeitgeber gewaehren sie kulanzhalber
  • Teilzeit/Pflegezeit: Wenn die Trauer mit Pflege verbunden ist (sterbende Angehoerige): Pflegezeitgesetz gibt Ansprueche

Kündigungsschutz

  • Kein Kündigungsschutz 'wegen Trauer': Aber: Kuendigungen wegen Krankheit (langandauernde Trauer) brauchen ordnungsgemaesse Verfahren (Krankheitskuendigung — Anhoerung, Verhaeltnismaessigkeit)
  • Mitbestimmung: Betriebsrat (falls vorhanden) praeventiv einbinden — er vermittelt zwischen Trauernden und Arbeitgeber