Erbschaft zwischen Deutschland und Großbritannien
Stirbt ein Angehoeriger in Grossbritannien oder hinterlaesst dort Vermoegen (Konto, Immobilie), laufen zwei Rechtsordnungen: das UK-Verfahren (Probate) und das deutsche Erbrecht. Die Kombination ist machbar — mit professioneller Hilfe gut zu bewaeltigen.
Das UK-Verfahren: Probate
- Death Certificate: UK-Sterbeurkunde (mehrere beglaubigte Kopien noetig)
- Grant of Probate: Das UK-Gericht (Probate Registry) erteilt den Erben/benannten Executoren die Verwaltungsbefugnis — vergleichbar dem deutschen Erbschein, aber verfahrensmässig eigen
- Executor/Administrator: Die im Testament benannte Person (Executor) oder das Gericht (Administrator bei Testament ohne Executor) verwaltet den Nachlass
- Inheritance Tax (UK): Britische Erbschaftsteuer — Freibetrag 'Nil-Rate Band' (325.000 £), Ehegatten-Uebertragung bis 650.000 £
- Abwicklung: Konten aufloesen, Immobilen verkaufen/uebertragen, Steuern regeln, Auszahlung
Die deutsche Seite
- Deutsches Nachlassgericht: Fuer deutsche Vermoegenswerte (Konten, Immobilien) — UK-Dokumente muessen beglaubigt/apostilliert und uebersetzt werden
- Erbschaftsteuer Deutschland: Weltvermoegen steuerpflichtig; das DBA UK (Doppelbesteuerungsabkommen) regelt Anrechnungen (UK-Inheritance Tax auf deutsche Steuer)
- Bestattung: Ueberfuehrung nach Deutschland oder Bestattung im UK — jeweils mit den internationalen Formalitaeten (Details: Todesfall im Ausland)
Vorsorge für Deutschland-UK-Fälle
- Zwei Testamente: Eines fuer das UK (mit UK-Anwalt), eines fuer Deutschland (deutscher Anwalt) — rechtlich sauber getrennt
- Nachlass strukturieren: UK-Konten mit Todesfall-Klauseln (payable-on-death), Gemeinschaftskonten (joint tenancy) — umgehen das Probate
- Professionelle Hilfe: Anwaelte mit Deutschland-UK-Erfahrung (britisch-deutsche Juristen-Netzwerke), Steuerberater mit DBA-Erfahrung





