Nachlassverbindlichkeiten sind alle Schulden und Lasten, die nach dem Tod eines Menschen aus seinem Vermögen zu begleichen sind. Wer eine Erbschaft antritt, übernimmt damit auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen — grundsätzlich mit seinem ganzen Vermögen. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt drei Gruppen von Nachlassverbindlichkeiten und stellt den Erben zugleich Werkzeuge zur Verfügung, ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Der Beitrag erklärt die Systematik, die Haftung im Einzelnen, die wichtige Rolle der Bestattungskosten und die Behandlung der Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer.
Was sind Nachlassverbindlichkeiten?
Der Rechtsbegriff steht in § 1967 BGB. Danach umfassen die Nachlassverbindlichkeiten alle Verbindlichkeiten, die gegenüber den Erben als Rechtsnachfolgern des Erblassers geltend gemacht werden können. Das Gesetz unterscheidet drei Gruppen: die Erblasserschulden, also die Schulden, die der Verstorbene zu Lebzeiten eingegangen ist, die Erbfallschulden, die erst durch den Tod entstehen — allen voran die Beerdigungskosten —, und die Nachlasserbenschulden, die die Erben selbst nach dem Erbfall begründen, etwa für die Verwaltung des Nachlasses. Die folgende Übersicht ordnet die drei Gruppen ein:
| Gruppe | Entstehung | Typische Beispiele |
|---|---|---|
| Erblasserschulden | zu Lebzeiten des Erblassers | Darlehen, offene Rechnungen, Kreditkarten, Steuerschulden, Mieten |
| Erbfallschulden | durch den Erbfall selbst | Bestattungskosten, Grabstein, Nachlassregelung, Erbschein-Gebühren |
| Nachlasserbenschulden | durch die Erben nach dem Erbfall | Kosten der Nachlassverwaltung, Notar- und Anwaltskosten, Grabpflege |
Die Zuordnung ist für die Praxis bedeutsam: Alle drei Gruppen gehen bei Annahme der Erbschaft auf die Erben über. Der Unterschied liegt in den Detailregeln — etwa der 30-Tage-Regelung des § 1969 BGB für Unterhaltsverpflichtungen oder der Abzugsfähigkeit bei der Erbschaftsteuer.
Erblasserschulden: Die alten Schulden des Verstorbenen
Die Erblasserschulden gehen kraft Gesetzes auf die Erben über — mit jedem Darlehen, jeder offenen Handwerkerrechnung und jeder noch offenen Steuererklärung. Dazu gehören auch laufende Verträge: Der Mietvertrag endet nicht mit dem Tod, sondern geht auf die Erben über, ebenso Abonnements, Stromverträge oder Leasingraten. Die Erben können solche Verträge meist ordentlich kündigen; die bis dahin entstandenen Beträge bleiben Nachlassverbindlichkeiten.
Wichtig für Unterhaltsberechtigte: § 1969 BGB regelt, dass die Erben den Unterhalt, den der Erblasser einem Familienmitglied schuldete, in der Regel noch dreißig Tage über den Tod hinaus gewähren müssen — eine Erbfallschuld, die unabhängig von der tatsächlichen Nachlasslage entsteht. Ansprüche aus gesetzlicher Unterhaltspflicht erlöschen also nicht schlagartig mit dem Tod.
Erbfallschulden: Was der Tod selbst kostet
Die zweite Gruppe entsteht unmittelbar durch den Tod. Die wichtigste Erbfallschuld steht ausdrücklich im Gesetz: § 1968 BGB bestimmt, dass die Kosten der Beerdigung des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit gelten. Die Beerdigungskosten sind damit von den Erben zu tragen, soweit nicht die Bestattungspflicht des jeweiligen Landes sie einem engeren Kreis auferlegt. Der Rückgriff des Sozialamts gegen die Erben ist begrenzt, wenn diese bedürftig sind. Wer eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hat, entlastet die Erben hier spürbar.
Zu den Erbfallschulden zählen außerdem die Kosten der Regelung des Nachlasses: Gebühren für den Erbschein, Vergütungen für Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder die Nachlassverwaltung sowie die Kosten eines etwaigen Nachlassgericht-Verfahrens. Auch die Beerdigung betreffende Nebenkosten — Todesanzeige, Trauerdruck, Blumenschmuck — gehören in diese Gruppe, soweit sie den würdigen Rahmen der Bestattung wahren.
Haftung der Erben — und ihre Grenzen
Grundsätzlich haften mehrere Erben als Gesamtschuldner: Jeder haftet für die ganze Nachlassverbindlichkeit, im Innenverhältnis wird nach Erbquoten ausgeglichen. Gegenüber den Nachlassgläubigern haften die Erben zunächst unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen — eine bedrohliche Aussicht bei unbekannten oder unterschätzten Schulden. Das Gesetz kennt deshalb mehrere Wege, die Haftung auf den Nachlass zu begrenzen:
| Instrument | Rechtsgrundlage | Wirkung für die Erben |
|---|---|---|
| Dürftigkeitseinrede | §§ 1990, 1973 BGB | Haftung nur insoweit, wie der Nachlass reicht |
| Nachlassverwaltung | §§ 1975, 1981 BGB | Gericht bestellt Verwalter; Trennung von Privatvermögen |
| Nachlassinsolvenz | § 1980 BGB | Verteilung des Nachlasses nach Insolvenzrecht |
| Aufgebotsverfahren | §§ 1970, 1972 BGB | Ausschluss nicht angemeldeter Nachlassgläubiger |
| Gläubigeranfrage | § 2014 BGB | Haftungsbeschränkung nach Ablauf von drei Monaten |
| Anzeige beim Nachlassgericht | § 2015 BGB | Frist: sechs Wochen ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit |
Die einfachste Absicherung ist die Dürftigkeitseinrede: Reicht der Nachlass für die Verbindlichkeiten nicht aus, können die Erben die Befriedigung der Gläubiger verweigern, soweit der Nachlass nichts hergibt. Voraussetzung ist ein sorgfältig geführtes Nachlassverzeichnis, das Auskunft über Aktiva und Passiva gibt. Wer die Haftung strukturiert abgrenzen will, beantragt die Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht; bei vollständig überschuldeten Nachlässen ist die Nachlassinsolvenz der ordnungsgemäße Weg. Wer all das vermeiden will, kann die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen — dann gehören Schulden und Vermögen den Gläubigern.
Nachlassverbindlichkeiten und die Erbschaftsteuer
Bei der Erbschaftsteuer wirken Nachlassverbindlichkeiten als Abzugsposten: § 10 ErbStG lässt die vom Erben getragenen Verbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb ab. Abziehbar sind neben den Erblasserschulden und den Erbfallschulden auch die Kosten der Nachlassregelung — insbesondere die Bestattungskosten, die Nachlassgerichts- und Erbscheinkosten sowie die Kosten für Grabstein und Grabpflege, soweit sie im engeren Zusammenhang mit der Bestattung stehen. Die Kosten einer späteren Grabpflege lassen sich nur innerhalb bestimmter Grenzen als wiederkehrende Leistungen ansetzen.
Praktisch heißt das: Jede quittierte Rechnung der Bestattung, jede Gebührenrechnung des Nachlassgerichts senkt die steuerliche Bemessungsgrundlage. Der Nachweis gehört in die Erbschaftsteuererklärung. Was im Einzelnen absetzbar ist und welche Nachweise das Finanzamt verlangt, beschreibt der Beitrag zur Erbschaftsteuer.
Der praktische Ablauf im Erbfall
Der erste Schritt ist Bestandsaufnahme: Die Erben verschaffen einen Überblick über Vermögen und Schulden — idealerweise als formelles Nachlassverzeichnis. Der zweite Schritt ist die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung, für die sechs Wochen Frist laufen. Der dritte Schritt ist die Regulierung: Gläubiger werden festgestellt, Forderungen geprüft und — wenn der Nachlass reicht — bezahlt. Bestehen Zweifel an der Übersicht, hilft die Anzeige nach § 2015 BGB beim Nachlassgericht: Nach sechs Wochen tritt die Beschränkung der Haftung ein, ohne dass die Erben jedem Gläubiger einzeln entgegen treten müssen.
Viele Erbengemeinschaften verteilen die Nachlassverbindlichkeiten nach Quoten; wer mehr bezahlt hat als seiner Quote entspricht, kann von den Miterben Ausgleich verlangen. Wie sich eine solche Auseinandersetzung gestaltet, beschreibt der Beitrag zur Erbengemeinschaft. Ein vollständiger Überblick über den Ablauf steht in der Checkliste der Urkunden nach dem Tod.
Vorsorge: Schulden im Blick behalten
Wer seinen Angehörigen den Erbfall erleichtern möchte, hält seine Finanzen geordnet und dokumentiert: eine Liste laufender Verträge, Versicherungen und offener Verbindlichkeiten — am besten gemeinsam mit den übrigen Unterlagen in einer Vorsorgemappe. Ein Vorsorgevollmacht oder eine Vollmacht für den Todesfall hilft, Verträge noch vor dem Erbschein abzuwickeln. Die rechtzeitige Ordnung erspart den Erben Wochen der Suche und schützt vor der Versehentlichen Annahme einer überschuldeten Erbschaft.
Siehe auch
Weitere Beiträge zu Schulden und Haftung im Erbfall: Erbe und Schulden, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Das Nachlassgericht und Erbschaftsteuer.



