Was ist die Erbausschlagung?

Die Erbausschlagung ist die gerichtliche Ablehnung einer Erbschaft: Der Angesprochene erklärt gegenüber dem Nachlassgericht, dass er das Erbe nicht annimmt. Dann wird er behandelt, als wäre er nie Erbe geworden — er erbt nichts, haftet aber auch nicht für Schulden.

Der wichtigste Anlass: der überschuldete Nachlass

Sterben Menschen mit deutlich mehr Schulden als Vermögen (Kredite, offene Rechnungen, Pflegekosten), erben die Angehörigen auch die Schulden — als Gesamtschuldner, persönlich haftend. Die Ausschlagung befreit davon vollständig. Deshalb gilt: Nachlass immer prüfen, bevor man annimmt!

Die 6-Wochen-Frist

Die Ausschlagung ist nur binnen sechs Wochen möglich:

  • Beginn: Mit Kenntnis vom Erbfall (der Tod muss bekannt sein, nicht erst die genauen Erbverhältnisse)
  • Form: Zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Erklärung — formlos/mündlich/privat-schriftlich ist unwirksam!
  • Ausnahme: War man im Ausland bei Fristbeginn, gilt 6 Monate
  • Versäumt: Das Erbe gilt als angenommen — mit allen Schulden!

Wie prüft man einen Nachlass richtig?

  1. Nachlassverzeichnis fordern: Jeder Erbe kann ein Verzeichnis aller Aktiva und Passiva verlangen (vom Nachlassgericht einreichtbar)
  2. Konten und Verträge sichten: Kontostände, Kredite, laufende Verträge, Immobilienlasten
  3. Pflichten klären: Bestattungskosten (bereits bezahlt?), offene Steuern, Mieten
  4. Wert schätzen lassen: Bei Immobilien oder Wertpapieren professionelle Einschätzung
  5. Im Zweifel ausschlagen: Wer unsicher ist, sollte innerhalb der Frist ausschlagen — eine angenommene Erbschaft kann nicht einfach zurückgegeben werden

Rechtsfolgen der Ausschlagung

  • Die Erbquote fällt an die nächste Erbberechtigten (andere Kinder, Enkel, Geschwister etc.) oder an den Staat
  • Der Ausschlagende haftet nicht für Nachlassschulden
  • Bestattungskosten muss er trotzdem tragen können (Unterhaltspflicht bleibt)
  • Die Ausschlagung ist unwiderruflich