Was ist die Erbausschlagung?
Die Erbausschlagung ist die gerichtliche Ablehnung einer Erbschaft: Der Angesprochene erklärt gegenüber dem Nachlassgericht, dass er das Erbe nicht annimmt. Dann wird er behandelt, als wäre er nie Erbe geworden — er erbt nichts, haftet aber auch nicht für Schulden.
Der wichtigste Anlass: der überschuldete Nachlass
Sterben Menschen mit deutlich mehr Schulden als Vermögen (Kredite, offene Rechnungen, Pflegekosten), erben die Angehörigen auch die Schulden — als Gesamtschuldner, persönlich haftend. Die Ausschlagung befreit davon vollständig. Deshalb gilt: Nachlass immer prüfen, bevor man annimmt!
Die 6-Wochen-Frist
Die Ausschlagung ist nur binnen sechs Wochen möglich:
- Beginn: Mit Kenntnis vom Erbfall (der Tod muss bekannt sein, nicht erst die genauen Erbverhältnisse)
- Form: Zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Erklärung — formlos/mündlich/privat-schriftlich ist unwirksam!
- Ausnahme: War man im Ausland bei Fristbeginn, gilt 6 Monate
- Versäumt: Das Erbe gilt als angenommen — mit allen Schulden!
Wie prüft man einen Nachlass richtig?
- Nachlassverzeichnis fordern: Jeder Erbe kann ein Verzeichnis aller Aktiva und Passiva verlangen (vom Nachlassgericht einreichtbar)
- Konten und Verträge sichten: Kontostände, Kredite, laufende Verträge, Immobilienlasten
- Pflichten klären: Bestattungskosten (bereits bezahlt?), offene Steuern, Mieten
- Wert schätzen lassen: Bei Immobilien oder Wertpapieren professionelle Einschätzung
- Im Zweifel ausschlagen: Wer unsicher ist, sollte innerhalb der Frist ausschlagen — eine angenommene Erbschaft kann nicht einfach zurückgegeben werden
Rechtsfolgen der Ausschlagung
- Die Erbquote fällt an die nächste Erbberechtigten (andere Kinder, Enkel, Geschwister etc.) oder an den Staat
- Der Ausschlagende haftet nicht für Nachlassschulden
- Bestattungskosten muss er trotzdem tragen können (Unterhaltspflicht bleibt)
- Die Ausschlagung ist unwiderruflich





