Der Erbfall ist auch ein Steuerfall
Mit dem Tod eines Menschen geht nicht nur Vermögen über — es entstehen auch steuerliche Pflichten. Wer als Erbe etwas erhält, muss das Finanzamt in Kenntnis setzen und in der Regel eine Erbschaftsteuererklärung abgeben. Wie das Verfahren läuft, welche Fristen gelten und was bei der Erbschaftsteuer zu beachten ist, fasst dieser Artikel zusammen.
Die Anzeigepflicht: Drei Monate
Jeder, der durch den Tod etwas erwirbt, muss den Erwerb innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt schriftlich anzeigen (§ 30 ErbStG). Das gilt auch, wenn keine Steuer zu erwarten ist — etwa weil der Freibetrag die Summe abdeckt. Die Anzeige ist keine Steuererklärung; sie startet aber das Verfahren. Das Finanzamt fordert danach mit amtlichen Formularen zur Erbschaftsteuererklärung auf, die binnen eines Monats nach Zugang zurückzugeben ist. Für die praktische Nachlassabwicklung ist parallel das Nachlassverzeichnis hilfreich.
Was in die Erklärung gehört
- Nachlassgegenstände: Grundvermögen, Bankguthaben, Wertpapiere, Hausrat, Forderungen — bewertet zum Todeszeitpunkt.
- Nachlassverbindlichkeiten: Bestattungskosten, Grabpflegeverpflichtungen, Krankheitskosten, Erblasserschulden und die Kosten der Nachlassregelung.
- Vorerwerb: Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren werden zusammengerechnet.
- Begünstigungen: Freibeträge, Familienheim, Betriebsvermögen — etwa bei der Unternehmensnachfolge.
Fristen und Termine im Überblick
| Schritt | Frist |
|---|---|
| Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt | 3 Monate ab Kenntnis vom Erwerb |
| Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nach Aufforderung | 1 Monat ab Zugang der Formulare (Fristverlängerung möglich) |
| Festsetzung und Zahlung | Nach Bescheid, in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe |
Praktische Hinweise für Erben
Der Erbschein ist für die Steuererklärung nicht zwingend nötig — das Finanzamt akzeptiert auch ein Testament oder einen Erbschein. Vor der Abgabe sollten Erben prüfen, ob sie die Erbschaft annehmen oder innerhalb der Fristen ausschlagen — nach der Annahme ist die Steuerfolge grundsätzlich unvermeidbar. Wer Freibeträge mehrfach nutzen will, findet im Artikel zur Schenkungsteuer die Zehnjahresregel.





