Zwei Wege, die Kosten geltend zu machen
Bestattungen kosten Geld — und der Staat beteiligt sich daran auf zwei getrennten Wegen: Wer als Erbe die Bestattungskosten trägt, kann sie erstens als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaftsteuer abziehen und zweitens in bestimmten Fällen als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer. Beide Wege haben eigene Voraussetzungen, Nachweise und Grenzen — und sie schließen sich nicht aus. Wer die Regeln kennt, kann die Last der Trauer wenigstens steuerlich etwas mildern.
Weg 1: Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeit
Bei der Erbschaftsteuer zählt zum Nachlass nicht nur, was da ist — sondern auch, was der Erblasser noch geschuldet hätte. Bestattungskosten gehören zu den Erblasserschulden: Sie wären vom Erblasser zu tragen gewesen und belasten den Nachlass. Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Kosten angemessen sind — die Finanzverwaltung erkennt die Kosten einer üblichen, ortsüblichen Bestattung an, nicht aber Luxusausgaben. Als Nachweis genügen Rechnungen des Bestatters und Zahlungsnachweise; hilfreich ist ein Nachlassverzeichnis, das die Positionen sammelt.
Praktisch wichtig: Der Abzug erfolgt im Rahmen der Erklärung zur Erbschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt — die Fristen und das Verfahren beschreibt der Artikel zur Steuer im Erbfall. Werden mehrere Erben beteiligt, teilen sich die Kosten als Nachlassverbindlichkeit — die Verteilung erfolgt nach Erbquoten, Details der Auseinandersetzung beschreibt der Artikel zur Erbauseinandersetzung.
Weg 2: Außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer
Der zweite Weg greift, wenn jemand Bestattungskosten trägt, ohne dafür aus dem Nachlass entschädigt zu werden — typisch bei geringem oder leergefegtem Nachlass, wenn Angehörige die Kosten der Bestattung aus eigenem Geld stemmen. Dann können die Kosten als außergewöhnliche Belastung in der eigenen Steuererklärung angesetzt werden — meist allgemeiner Art, in Ausnahmefällen als zwangsläufige Belastung. Die Voraussetzungen:
- Zwangsläufigkeit: Die Bestattung ist gesetzlich oder sittlich geboten — das ist bei nahen Angehörigen unproblematisch.
- Angemessenheit: Die Kosten dürfen den Rahmen einer ortsüblichen Bestattung nicht sprengen.
- Kein Ausgleich: Die Kosten dürfen nicht durch den Nachlass, Versicherungen oder Zuschüsse erstattet worden sein — was übrig blieb nach Erstattungen, ist absetzbar.
Zu beachten ist die zumutbare Belastung: Von den absetzbaren Kosten wird ein Anteil abgezogen, der von Einkommen und Familienstand abhängt — je höher das Einkommen, desto größer der Selbstbehalt. Für die Absetzung sind dieselben Nachweise nötig wie bei Weg 1; die Erklärung erfolgt im Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung, die letzte Erklärung des Verstorbenen selbst behandelt der Artikel zur Steuererklärung nach dem Tod.
Was absetzbar ist — und was nicht
| Position | Absetzbar? |
|---|---|
| Sarg, Urne, Bestattergrundleistung | Ja — Kern der Bestattungskosten |
| Trauerfeier, Blumen, Anzeigen | Ja — wenn ortsüblich; extreme Aufwendungen gekürzt |
| Grabstein und Grabnutzung | Grabstein und erste Grabkosten ja; laufende Pflege nur begrenzt |
| Grabpflege über Jahre | In der Regel nicht — private Pflege gilt als eigene Entscheidung |
| Leichenschmaus, Trauerkleidung | Unstrittig meist nein — gilt als private Lebensführung |
| Fahrt- und Übernachtungskosten der Angehörigen | Teilweise — im Rahmen der Angemessenheit |
Zuschüsse zuerst prüfen
Bevor Kosten geltend gemacht werden, sollten alle Erstattungsquellen ausgeschöpft sein — denn was erstattet wird, ist nicht absetzbar. Die wichtigsten Quellen: die Sterbegeldversicherung oder Sterbegeld aus Tarifen, die Bestattungsbeihilfe für Beamte, Zuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Bestattungszuschüsse von Kammern und Berufsgenossenschaften sowie die Lebensversicherung. Erst der verbleibende Eigenanteil ist steuerlich relevant.
Fazit: Bestattungskosten sind kein reines Verlustgeschäft — der Staat erkennt die Last an, wenn sie nachgewiesen wird. Die Rechnungen des Bestatters also sorgfältig aufbewahren; sie sind der Schlüssel zu beiden Abzugswegen.





