Eintrag 424 · Formalitäten & Behörden

Mietverhältnis nach dem Tod — was mit Wohnung und Mietvertrag geschieht

Stirbt der Mieter, geht das Mietverhältnis auf die Erben über. Wer kündigen kann, welche Fristen gelten, was mit Hausrat und Haustieren passiert und wie Vermieter und Erben den Übergang praktisch gestalten.

Das Mietrecht des Erbfalls

Stirbt der Mieter einer Wohnung, endet das Mietverhältnis nicht automatisch. Es geht kraft Gesetzes auf die Erben über (Paragraf 1922 BGB), denn der Mietvertrag ist Teil des Nachlasses. Für die Erben bedeutet das: Sie werden Mieter — mit allen Rechten und Pflichten, von Betriebskosten bis Schönheitsreparaturen. Wer eine geerbte Wohnung nicht behalten will, muss aktiv kündigen. Der Artikel Todesfall im Mietrecht gibt den Grundüberblick — hier folgen die Details für die Praxis.

Wer erbt das Mietverhältnis?

  • Alle Miterben gemeinsam: Das Mietverhältnis gehört zum Nachlass; die Erbengemeinschaft verwaltet die Wohnung (Artikel Erbengemeinschaft).
  • Ehegatten und Familienmitglieder: Ein überlebender Ehegatte, der schon auf dem Vertrag stand, bleibt Mieter; ein Partner, der nicht im Vertrag stand, wird durch Erbfall Miterbe.
  • Partner ohne Trauschein: Unverheiratete Partner erben das Mietverhältnis nur, wenn sie als Erben eingesetzt sind — ansonsten drohen die Kündigung und der Verlust der Wohnung (Artikel Erbrecht für Lebenspartner).
  • Hauptmietvertrag fürs Gewerbe: Bei selbstgenutzten Gewerberäumen oder Praxisräumen gelten dieselben Prinzipien — die Erben treten ein und entscheiden über Fortführung oder Kündigung (Artikel Unternehmensnachfolge).

Kündigung durch die Erben: Sonderkündigungsrecht

Paragraf 563 BGB räumt den Erben ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist ein: Nach Auflösung des Mietverhältnisses über die Erben endet das Mietverhältnis zum nächsten Termin — bei Wohnraum mit der Frist des Paragrafen 573c BGB (in der Regel drei Monate). Wichtig:

  • Ausübung durch die Erbengemeinschaft: Die Kündigung sollte im Namen aller Erben erfolgen; ein einzelner Miterbe kann nicht allein kündigen, wenn die Wohnung zum Nachlass gehört.
  • Begründung nicht nötig: Das Sonderkündigungsrecht ist an keine Begründung gebunden — jeder Erbe kann es nutzen.
  • Ausschluss durch Vertrag: Vermieter können das Sonderkündigungsrecht nicht abbedingen; es gilt kraft Gesetzes.
  • Alternativ reguläre Kündigung: Die Erben können auch die normale Kündigung nach Paragraf 573 BGB erklären — das Sonderkündigungsrecht ist günstiger, weil keine Begründung nötig ist.

Tipp: Mit dem Vermieter lässt sich oft eine einvernehmliche Aufhebung vereinbaren — schneller und ohne Formalien; gerade bei leerstehenden Wohnungen haben beide Seiten Interesse an zügiger Lösung.

Was passiert mit Hausrat und Wohnung?

  • Hausrat gehört zum Nachlass: Möbel, Elektrogeräte, persönliche Gegenstände — die Erben entscheiden über Verbleib (Übernahme, Verkauf, Sperrmüll, Haushaltsauflösung: Artikel Haushaltsauflösung nach dem Tod).
  • Ausgleichsansprüche: Der überlebende Ehegatte hat beim Zugewinnausgleich und Hausrat besondere Rechte; die Haushaltsgegenstände der Ehewohnung stehen ihm im Zweifel zu.
  • Hausstand auflösen — Zeitplan: Kündigungsfrist (meist drei Monate) plus Räumung realistisch planen; eine Verlängerung mit dem Vermieter aushandeln, wenn der Nachlass groß ist.
  • Denkmalschutz und Sammlungen: Wertgegenstände (Kunst, Antiquitäten) vor der Räumung begutachten lassen — nicht vorschnell entsorgen.

Miete und Betriebskosten: wer zahlt was?

PositionRegelung nach dem Tod des Mieters
MieteLäuft weiter bis zur wirksamen Kündigung oder Aufhebung — die Erben schulden sie aus dem Nachlass
BetriebskostenWerden entsprechend Verbrauch abgerechnet; die Erben erhalten die Abrechnung und prüfen sie
KautionGehört zum Nachlass; der Vermieter darf sie bei Ansprüchen (rückständige Miete, Schäden) verrechnen — Rest wird ausgezahlt
Rückstände des VerstorbenenSind Nachlassverbindlichkeiten; die Erben haften mit dem Nachlass, gegebenenfalls Nachlassinsolvenz prüfen (Artikel Erbe und Schulden)
SchönheitsreparaturenBestehen nach Vertrag; bei Kündigung können sie relevant werden — Klauseln prüfen

Haustiere: der vergessene Fall

Hunde, Katzen und andere Tiere des Verstorbenen sind ein eigener Punkt: Tiere gehören rechtlich zum Hausrat, emotional aber zur Familie. Die Erben entscheiden über den Verbleib; Tierheime und Tierschutzorganisationen vermitteln, wenn niemand den Hund oder die Katze übernehmen kann. Manche Vermieter dulden die vorübergehende Haltung, bis eine Lösung gefunden ist — Absprache ist besser als Stillhalteabkommen. Der Artikel Haustiere im Erbfall behandelt die Optionen.

Sonderfall: Vermieter kündigt nach dem Tod

Auch der Vermieter kann kündigen — allerdings nur unter den allgemeinen Voraussetzungen des Paragrafen 573 BGB: berechtigtes Interesse (Eigenbedarf, wirtschaftliche Verwertung) und keine unzumutbare Härte für die Erben. Der Tod allein ist kein Kündigungsgrund. Ein Sonderkündigungsrecht des Vermieters nach Paragraf 563 Abs. 4 BGB gilt nur, soweit der Eintritt in das Mietverhältnis für ihn nicht zumutbar ist — etwa bei Wohnraum, der eng mit der Person des Verstorbenen verbunden war (Personalwohnung, Wohnen im Heim).

Checkliste Mietverhältnis nach dem Tod

  • Vermieter informieren und Sterbeurkunde nachreichen
  • Prüfen, wer Miterbe ist und die Verwaltung übernimmt
  • Entscheiden: Wohnung übernehmen oder kündigen — Kündigung als Erbengemeinschaft, idealerweise mit einvernehmlicher Aufhebung
  • Miet- und Betriebskosten aus dem Nachlass zahlen, Kaution klären
  • Haushaltsauflösung planen (Artikel Haushaltsauflösung nach dem Tod), Wertgegenstände begutachten
  • Haus­tiere vermitteln, Verträge (Strom, Gas, Internet) ummelden oder kündigen (Artikel Verträge kündigen)
  • Nachsendeauftrag für Post einrichten (Artikel Post & Nachsendeauftrag)

Das Mietverhältnis nach dem Tod ist eine der praktischsten Nachlassfragen — wer Fristen und Rechte kennt, vermeidet doppelte Mietzahlungen und Konflikte mit dem Vermieter. Für umfassende Fragen lohnt die Beratung durch Fachanwälte für Miet- und Erbrecht.

Häufige Fragen

Nein. Das Mietverhältnis geht kraft Gesetzes auf die Erben über — es wird Teil des Nachlasses. Die Erben werden damit Mieter mit allen Rechten und Pflichten. Um die Wohnung zu verlassen, müssen sie aktiv kündigen oder eine einvernehmliche Aufhebung mit dem Vermieter vereinbaren.

Paragraf 563 BGB gibt Erben ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der gesetzlichen Frist — bei Wohnraum also die reguläre Frist des Paragrafen 573c BGB, in der Regel drei Monate zum Monatsende. Einer Begründung bedarf es nicht. Günstiger ist oft eine einvernehmliche Aufhebung, wenn der Vermieter schnell wieder vermieten kann.

Nein. Auch der Vermieter muss die regulären Kündigungsregeln beachten: Ein berechtigtes Interesse (Eigenbedarf, Verwertung) ist nötig, der Tod allein genügt nicht. Ein Sonderkündigungsrecht des Vermieters besteht nur in engen Ausnahmen, etwa wenn die Wohnung eng an die Person gebunden war. Bis zu einer wirksamen Kündigung läuft das Mietverhältnis mit den Erben weiter.

Die Kaution gehört zum Nachlass. Der Vermieter darf sie mit berechtigten Ansprüchen verrechnen — rückständige Miete, Betriebskosten, Schäden — und zahlt den Rest an die Erben aus. Umgekehrt sollten die Erben die Abrechnung prüfen: Wurde die Kaution verzinst und korrekt verwahrt, steht der Saldo den Erben zu.

Die Erben — aus dem Nachlass. Die Miete ist eine Nachlassverbindlichkeit: Sie läuft bis zur wirksamen Beendigung weiter. Ist der Nachlass begrenzt, sollten die Erben zügig kündigen und die Ausschlagung oder Nachlassverwaltung prüfen, falls weitere Schulden bestehen (Artikel Erbe und Schulden).

Nur, wenn er im Mietvertrag steht oder als Erbe eingesetzt wurde. Ohne Testament erbt ein unverheirateter Partner nichts — auch nicht das Mietverhältnis; der Vermieter kann dann die Aufhebung verlangen. Paare ohne Trauschein sollten deshalb den Partner im Mietvertrag aufnehmen oder ihm testamentarisch ein Nutzungsrecht beziehungsweise die Erbenstellung einräumen (Artikel Erbrecht für Lebenspartner).

Jetzt einen Bestatter finden

Über 2.600 geprüfte Einträge — neutral und unabhängig.

Bestatter finden
← Vorheriger EintragVerlorene Urkunden nach dem Todesfall — Ersatz beantragen, was zu tun ist