Eintrag 425 · Formalitäten & Behörden

Datenschutz nach dem Tod — was mit den Daten Verstorbener geschieht

Die DSGVO gilt nur für Lebende — aber was passiert mit den digitalen Daten, Konten und Profilen Verstorbener? Die Rechtslage zu Social-Media-Konten, E-Mails, Clouds und Gesundheitsdaten, und wie Angehörige handeln dürfen.

Die Rechtslücke: Datenschutz endet mit dem Leben

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schützt nur lebende Personen. Mit dem Tod endet der persoonliche Datenschutz — die Daten des Verstorbenen fallen nicht mehr unter die DSGVO. Was übrig bleibt, ist ein Flickenteppich:

  • Telekommunikationsgeheimnis (Paragraf 88 TKG): endet ebenfalls mit dem Tod — Anbieter dürfen Daten der Verstorbenen herausgeben.
  • Amtsgeheimnisse und Berufsgeheimnisse (Ärzte, Notare): gelten über den Tod hinaus.
  • Vertraulichkeit und Postgeheimnis: Nach dem Tod können Erben grundsätzlich auf den Schriftverkehr zugreifen — die Grenzen sind umstritten.
  • Urheberpersönlichkeitsrecht: Das Urheberrecht (an Texten, Fotos, Musik) vererbt sich nicht — aber die Vermögensrechte daran gehen auf die Erben über, und das Persönlichkeitsrecht wirkt über den Tod hinaus fort.

Der Artikel Digitaler Nachlass gibt den praktischen Überblick — hier folgen die rechtlichen Grundlagen im Detail.

Social-Media-Konten: die Rechtsprechung des BGH

Der Bundesgerichtshof entschied 2018 (BGH, III ZR 183/17) im Streit um das Facebook-Konto einer verstorbenen jungen Frau: Digitale Konten sind vererbbar. Die Erben erben den Vertrag und können verlangen, dass der Anbieter ihnen Zugang gewährt — so wie sie auch an Post und Briefe des Verstorbenen gelangen. Konsequenzen:

  • Zugangsanspruch der Erben: Anbieter wie Facebook (Meta), Google und Instagram müssen Erben den Zugang ermöglichen — über ein Verfahren zum 'digitalen Nachlass' (Artikel Social Media und der Tod).
  • Keine Pflicht zum Weiterlesen: Erben dürfen die Daten einsehen, aber sie erben nicht die Privatsphäre-Beziehungen; geheime Nachrichten dürfen sie lesen, sind aber an Geheimhaltungsinteressen gebunden.
  • Löschen oder weiterführen: Die Erben können das Konto löschen, in einen Gedenkzustand versetzen oder — mit Zugangsdaten — weiterverwalten.
  • Nutzungsbedingungen: Manche Anbieter versuchen, die Herausgabe über AGB zu beschränken; dagegen hilft der BGH-Grundsatz: vererbte Verträge gelten fort.

E-Mail-Konten und Cloud-Dienste

  • E-Mail-Konten: Die BGH-Rechtsprechung gilt entsprechend — Erben haben Anspruch auf Zugang. Anbieter wie Google und Microsoft haben Verfahren zum digitalen Nachlass eingerichtet (Google: 'Inaktive-Konto-Verwaltung'; Microsoft: Angehörigen-Service).
  • Cloud-Speicher: Verträge vererben sich; die Daten gehören zum Nachlass, die Zugänge gehen auf die Erben über.
  • Domains und Websites: Domainverträge vererben sich; Websites und Blogs können weitergeführt oder abgeschaltet werden — Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte sind zu beachten.
  • Kryptowährungen und Wallets: Zugangsdaten und Seed-Phrasen sind der Schlüssel — ohne sie ist das Vermögen praktisch verloren; Vorsorge bedeutet hier, Zugänge sicher zu dokumentieren (Artikel Digitaler Nachlass).

Gesundheitsdaten und sensible Daten

Besonders heikle Kategorie: Krankenakten, Therapieaufzeichnungen, private Dokumente. Hier gilt:

  • Ärztliches Berufsgeheimnis: Endet nicht mit dem Tod — Ärzte dürfen Akten nur mit Einwilligung des Verstorbenen oder der Erben (als Rechtsnachfolger) herausgeben.
  • Akte der Krankenkasse: Erben können Einsicht verlangen, da sie als Rechtsnachfolger in die Vertragsverhältnisse eintreten.
  • Intime Daten: Tagebücher, private Chats, sensible Fotos — die Erben erben sie, aber der postmortale Persönlichkeitsschutz (Artikel Der Abschiedsbrief verwandter Themen) begrenzt die Nutzung: Verunglimpfung oder Bloßstellung Verstorbener ist untersagt (allgemeines Persönlichkeitsrecht wirkt fort).

Was Angehörige praktisch tun dürfen — und was nicht

HandlungRechtlich zulässig?Hinweis
E-Mail-Konto einsehen lassenja — mit Erbnachweis beim AnbieterAngeboten haben Verfahren für den digitalen Nachlass
Private Nachrichten lesengrundsätzlich ja (Erbenposition)Respekt vor Dritten; keine Weitergabe intimer Inhalte
Social-Media-Konto löschenja — als ErbeAnbieter verlangen Nachweis; Gedenkzustand ist Alternative
Konto weiterführen (Posten im Namen)nein ohne Legitimation — riskantIdentitätsmissbrauch droht; nur mit klarer Dokumentation
Tagebuch veröffentlicheneher neinPostmortaler Persönlichkeitsschutz; Urheberrecht an Texten
Fotos für Traueranzeige nutzenjaÜbliche Nutzung im Trauerkontext

Vorsorge: der digitale Nachlass im Testament regeln

Weil die Rechtslage lückenhaft ist, wird private Vorsorge zur wichtigsten Absicherung:

  • Vollmacht über den Tod hinaus: Ein Bevollmächtigter darf Konten verwalten; ohne Vollmacht müssen Anbieter den Erbschein sehen (Artikel Vorsorgevollmacht).
  • Passwort-Liste im Notfallordner: Konten, Zugänge und Wünsche dokumentieren — sicher verwahrt, Zugang für Vertrauenspersonen geregelt (Artikel Der Notfallordner).
  • Digitale Verfügungen im Testament: Wünsche zu löschenden Konten, weiterzuführenden Projekten oder zu veröffentlichenden Inhalten festhalten.
  • Anbieter-Tools nutzen: Google und Facebook bieten 'Inactive Account Manager' und 'Gedenkkontakt' — Voreinstellungen für den Todesfall.

Weitere Details zur praktischen Umsetzung im Artikel Digitale Nachlassverwaltung. Der Datenschutz nach dem Tod ist ein Feld im Werden — Testamente und Vollmachten schließen heute, was der Gesetzgeber noch nicht geregelt hat.

Häufige Fragen

Nein. Die DSGVO schützt nur lebende Personen — mit dem Tod endet der persönliche Datenschutz. Die digitalen Daten Verstorbener fallen in eine Rechtslücke, die durch andere Normen gefüllt wird: das vererbte Vertragsverhältnis (etwa zu Social-Media-Anbietern), das fortwirkende allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Urheberrecht. Erben können deshalb grundsätzlich auf digitale Konten zugreifen.

Ja. Der BGH hat 2018 entschieden, dass digitale Konten vererbbar sind (BGH III ZR 183/17): Die Erben treten in den Vertrag ein und können vom Anbieter Zugang verlangen — vergleichbar mit dem Zugang zu Post und Papieren. Facebook und andere Anbieter müssen dem nachkommen; sie haben Verfahren für den digitalen Nachlass eingerichtet.

Grundsätzlich ja — die Erben sind Rechtsnachfolger und dürfen einsehen, was zum Nachlass gehört, dazu zählen auch E-Mails und Chats. Grenze ist der postmortale Persönlichkeitsschutz: Intime Inhalte dürfen nicht bloßgestellt oder verbreitet werden. Gegenüber Dritten (etwa den Absendern der Nachrichten) besteht keine Verpflichtung zur Geheimhaltung, aber ethischer Respekt ist geboten.

Es ist dringend zu empfehlen. Ohne Dokumentation wissen Erbe oft nicht einmal, welche Konten existieren. Sinnvoll: Passwort-Liste im Notfallordner (Artikel Der Notfallordner), eine Vollmacht über den Tod hinaus und klare Wünsche, welche Konten gelöscht, weitergeführt oder in Gedenkzustand versetzt werden sollen. Anbieter-Tools wie der Google 'Inactive Account Manager' ergänzen das.

Das ärztliche Berufsgeheimnis endet nicht mit dem Tod — Ärzte geben Akten nur mit Einwilligung der Erben (als Rechtsnachfolger) heraus. Krankenkassen und Behörden können Einsicht verlangen, soweit Rechtsnachfolge besteht. Besonders sensible Daten (etwa psychiatrische Diagnosen) unterliegen dem postmortalen Persönlichkeitsschutz: Eine Veröffentlichung kann unterbleiben müssen, wenn sie dem Willen des Verstorbenen widerspricht.

Ja, das kommt vor — etwa wenn ein Konto automatisch weiter Postings anzeigt (Geburtstags-Erinnerungen) oder Werbung verschickt. Erben können Löschung oder Deaktivierung verlangen, da sie in den Vertrag eintreten. Anbieter sind verpflichtet, dem nachzukommen; bei Weigerung hilft eine Beschwerde bei der Datenschutz-Aufsicht oder anwaltliche Androhung.

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