Die Rechtslücke: Datenschutz endet mit dem Leben
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schützt nur lebende Personen. Mit dem Tod endet der persoonliche Datenschutz — die Daten des Verstorbenen fallen nicht mehr unter die DSGVO. Was übrig bleibt, ist ein Flickenteppich:
- Telekommunikationsgeheimnis (Paragraf 88 TKG): endet ebenfalls mit dem Tod — Anbieter dürfen Daten der Verstorbenen herausgeben.
- Amtsgeheimnisse und Berufsgeheimnisse (Ärzte, Notare): gelten über den Tod hinaus.
- Vertraulichkeit und Postgeheimnis: Nach dem Tod können Erben grundsätzlich auf den Schriftverkehr zugreifen — die Grenzen sind umstritten.
- Urheberpersönlichkeitsrecht: Das Urheberrecht (an Texten, Fotos, Musik) vererbt sich nicht — aber die Vermögensrechte daran gehen auf die Erben über, und das Persönlichkeitsrecht wirkt über den Tod hinaus fort.
Der Artikel Digitaler Nachlass gibt den praktischen Überblick — hier folgen die rechtlichen Grundlagen im Detail.
Social-Media-Konten: die Rechtsprechung des BGH
Der Bundesgerichtshof entschied 2018 (BGH, III ZR 183/17) im Streit um das Facebook-Konto einer verstorbenen jungen Frau: Digitale Konten sind vererbbar. Die Erben erben den Vertrag und können verlangen, dass der Anbieter ihnen Zugang gewährt — so wie sie auch an Post und Briefe des Verstorbenen gelangen. Konsequenzen:
- Zugangsanspruch der Erben: Anbieter wie Facebook (Meta), Google und Instagram müssen Erben den Zugang ermöglichen — über ein Verfahren zum 'digitalen Nachlass' (Artikel Social Media und der Tod).
- Keine Pflicht zum Weiterlesen: Erben dürfen die Daten einsehen, aber sie erben nicht die Privatsphäre-Beziehungen; geheime Nachrichten dürfen sie lesen, sind aber an Geheimhaltungsinteressen gebunden.
- Löschen oder weiterführen: Die Erben können das Konto löschen, in einen Gedenkzustand versetzen oder — mit Zugangsdaten — weiterverwalten.
- Nutzungsbedingungen: Manche Anbieter versuchen, die Herausgabe über AGB zu beschränken; dagegen hilft der BGH-Grundsatz: vererbte Verträge gelten fort.
E-Mail-Konten und Cloud-Dienste
- E-Mail-Konten: Die BGH-Rechtsprechung gilt entsprechend — Erben haben Anspruch auf Zugang. Anbieter wie Google und Microsoft haben Verfahren zum digitalen Nachlass eingerichtet (Google: 'Inaktive-Konto-Verwaltung'; Microsoft: Angehörigen-Service).
- Cloud-Speicher: Verträge vererben sich; die Daten gehören zum Nachlass, die Zugänge gehen auf die Erben über.
- Domains und Websites: Domainverträge vererben sich; Websites und Blogs können weitergeführt oder abgeschaltet werden — Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte sind zu beachten.
- Kryptowährungen und Wallets: Zugangsdaten und Seed-Phrasen sind der Schlüssel — ohne sie ist das Vermögen praktisch verloren; Vorsorge bedeutet hier, Zugänge sicher zu dokumentieren (Artikel Digitaler Nachlass).
Gesundheitsdaten und sensible Daten
Besonders heikle Kategorie: Krankenakten, Therapieaufzeichnungen, private Dokumente. Hier gilt:
- Ärztliches Berufsgeheimnis: Endet nicht mit dem Tod — Ärzte dürfen Akten nur mit Einwilligung des Verstorbenen oder der Erben (als Rechtsnachfolger) herausgeben.
- Akte der Krankenkasse: Erben können Einsicht verlangen, da sie als Rechtsnachfolger in die Vertragsverhältnisse eintreten.
- Intime Daten: Tagebücher, private Chats, sensible Fotos — die Erben erben sie, aber der postmortale Persönlichkeitsschutz (Artikel Der Abschiedsbrief verwandter Themen) begrenzt die Nutzung: Verunglimpfung oder Bloßstellung Verstorbener ist untersagt (allgemeines Persönlichkeitsrecht wirkt fort).
Was Angehörige praktisch tun dürfen — und was nicht
| Handlung | Rechtlich zulässig? | Hinweis |
|---|---|---|
| E-Mail-Konto einsehen lassen | ja — mit Erbnachweis beim Anbieter | Angeboten haben Verfahren für den digitalen Nachlass |
| Private Nachrichten lesen | grundsätzlich ja (Erbenposition) | Respekt vor Dritten; keine Weitergabe intimer Inhalte |
| Social-Media-Konto löschen | ja — als Erbe | Anbieter verlangen Nachweis; Gedenkzustand ist Alternative |
| Konto weiterführen (Posten im Namen) | nein ohne Legitimation — riskant | Identitätsmissbrauch droht; nur mit klarer Dokumentation |
| Tagebuch veröffentlichen | eher nein | Postmortaler Persönlichkeitsschutz; Urheberrecht an Texten |
| Fotos für Traueranzeige nutzen | ja | Übliche Nutzung im Trauerkontext |
Vorsorge: der digitale Nachlass im Testament regeln
Weil die Rechtslage lückenhaft ist, wird private Vorsorge zur wichtigsten Absicherung:
- Vollmacht über den Tod hinaus: Ein Bevollmächtigter darf Konten verwalten; ohne Vollmacht müssen Anbieter den Erbschein sehen (Artikel Vorsorgevollmacht).
- Passwort-Liste im Notfallordner: Konten, Zugänge und Wünsche dokumentieren — sicher verwahrt, Zugang für Vertrauenspersonen geregelt (Artikel Der Notfallordner).
- Digitale Verfügungen im Testament: Wünsche zu löschenden Konten, weiterzuführenden Projekten oder zu veröffentlichenden Inhalten festhalten.
- Anbieter-Tools nutzen: Google und Facebook bieten 'Inactive Account Manager' und 'Gedenkkontakt' — Voreinstellungen für den Todesfall.
Weitere Details zur praktischen Umsetzung im Artikel Digitale Nachlassverwaltung. Der Datenschutz nach dem Tod ist ein Feld im Werden — Testamente und Vollmachten schließen heute, was der Gesetzgeber noch nicht geregelt hat.



