Wenn mit dem Haus auch der Kredit kommt
Deutsche Immobilien sind zu einem großen Teil beleht: Baufinanzierungen laufen typischerweise 20 bis 30 Jahre, viele Erblasser sterben, bevor die Immobilie abbezahlt ist. Für die Erben heißt das: Die geerbte Immobilie (vgl. Die geerbte Immobilie) bringt eine geerbte Grundschuld und ein laufendes Darlehen mit — und die Frage, wie es weitergeht. Die gute Nachricht: Der Kredit läuft nicht einfach aus, sondern wird Teil des Nachlasses; die Erben treten in den Vertrag ein und haben mehrere Optionen.
Die Rechtslage: Erben treten in den Kreditvertrag ein
Mit dem Tod geht der Darlehensvertrag auf die Erben über (§ 1922 BGB — Gesamtrechtsnachfolge). Die Bank kann die offene Summe von den Erben verlangen — aber nur aus dem Nachlass, solange die Erbenhaftung beschränkt ist (vgl. Erbenhaftung begrenzen). Die Grundschuld im Grundbuch bleibt als Sicherheit bestehen (vgl. Grundbuchumschreibung): Die Bank kann bei Zahlungsausfall die Zwangsversteigerung betreiben. Praktisch läuft die Finanzierung also weiter wie bisher — Raten, Zinsen, Tilgung — bis die Erben etwas anderes vereinbaren.
Die vier Optionen der Erben
| Option | Wann sinnvoll? | Wichtigster Schritt |
|---|---|---|
| Fortführen | Erbe zieht ein oder vermietet | Vertrag umschreiben lassen (Schuldnerwechsel) |
| Beschleunigt tilgen | Nachlass liquide, Zinsersparnis attraktiv | Sonderzahlung vereinbaren (Sondertilgung) |
| Verkaufen | Kein Erbe will/bleibt | Verkaufserlös tilgt das Darlehen |
| Umschulden | Bessere Konditionen am Markt | Ablösung durch neues Darlehen |
In der Praxis überlagern sich die Optionen: Der Verkauf ist der häufigste Weg bei mehreren Erben, die nicht einig werden; die Fortführung ist typisch, wenn ein Kind das Haus übernimmt und die Geschwister auszahlt (vgl. Erbauseinandersetzung).
Der Ablauf bei der Bank
Schritt 1 — Tod anzeigen: Die Bank muss vom Todesfall erfahren (über die Erben oder das Bestattungsunternehmen); die Raten laufen solange weiter wie vereinbart. Schritt 2 — Erbschein vorlegen: Die Bank verlangt Nachweis der Erbfolge (Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis oder notarielle Erbenerklärung); mit diesem wird der Schuldnerwechsel dokumentiert. Schritt 3 — Gespräche über die Zukunft: Fortführung (mit neuen Bonitätsdaten der Erben), Verkaufsplanung (Bank stimmt zu, solange der Erlös die Schuld deckt) oder Ablösung. Schritt 4 — Grundbuch: Bei Tilgung wird die Grundschuld gelöscht; bei Übernahme durch einen Erben bleibt sie als Sicherheit bestehen.
Wichtig für die Verhandlung: Erben haben bei der Fortführung keinen Anspruch auf unveränderte Konditionen — die Bank kann die Bonität neu bewerten. In der Praxis sind die meisten Banken kooperativ, wenn die Raten weiter fließen; bei Ausfall droht die Zwangsversteigerung, die für alle Beteiligten der schlechteste Weg ist (vgl. Teilungsversteigerung für den Fall der Erbengemeinschaft).
Bausparvertrag, Riester und weitere Finanzprodukte
Mit der Immobilie erben die Erben oft ein ganzes Paket an Finanzprodukten: Bausparverträge (mit angespartem Guthaben und Zuteilungsrechten — für die Erben der wertvollste Teil, das Guthaben ist Nachlass), Riester-Darlehen (Sonderregeln: Die Förderung endet, die Restschuld bleibt; Erben müssen die Rechte prüfen), modernisierende Darlehen und Grundschulden von früheren Finanzierungen (die oft schon getilgt sind, aber im Grundbuch stehen — Löschung beantragen, vgl. Nachlassverzeichnis). Auch Lebensversicherungen mit der Immobilie als Koppelung (z. B. Restschuldversicherung) sind zu prüfen — sie können die Hypothek direkt tilgen.
Die Zinsen: historisch vs. heute
Ein besonderes Thema der letzten Jahre: Alte Niedrigzins-Darlehen. Wer vor 2020 zu 1,5 Prozent finanzierte, besitzt einen Vertrag, der am heutigen Markt (mit deutlich höheren Zinsen) kaum reproduzierbar ist. Für Erben ist die Fortführung solcher Verträge wirtschaftlich attraktiv — eine vorzeitige Ablösung oder einen Verkauf mit neuer Finanzierung rechnen sie genau nach. Umgekehrt gilt: Hohe alte Zinsen (etwa aus den 1990ern) können ein Argument für beschleunigte Tilgung sein. Die Entscheidung hängt an den Zahlen — Zinssatz, Restschuld, Restlaufzeit, Verkaufswert — und gehört auf den Tisch eines unabhängigen Finanzberaters oder der Verbraucherzentrale (vgl. Finanzierung).
Was Erben konkret tun sollten
1. Tod der Bank anzeigen und Vertragsdaten anfordern (Restschuld, Zins, Laufzeit, Sondertilgungsrechte). 2. Erbschein oder Erbenerklärung beschaffen und den Schuldnerwechsel dokumentieren. 3. Entscheidung über die vier Optionen — mit Zahlen, nicht mit Gefühl. 4. Bei Verkauf: Bank informieren, Löschung oder Übernahme der Grundschuld im Kaufvertrag regeln. 5. Bei Fortführung: Ratenpünktlichkeit sichern (Lastschrift anpassen!) und die Grundsteuer sowie Gebäudeversicherung übernehmen (vgl. Verträge nach dem Tod). 6. Alle Zahlungen aus dem Nachlass leiten, bis die Erbenhaftung geklärt ist (vgl. Erbe mit Schulden).
Der Sonderfall: Bauherren und unvollendete Projekte
Stirbt der Bauherr während der Bauphase, erben die Erben ein unvollendetes Projekt: Bauraten laufen, Handwerker fordern, die Finanzierung ist auf den Erblasser zugeschnitten. Hier ist Eile geboten: Bank, Architekten und Bauträger sofort informieren, die Bauphase bewerten (fortführen? stoppen? verkaufen?) und ggf. eine Nachlassverwaltung prüfen, um die private Haftung abzuschotten. Unvollendete Bauten sind eine Speziallage, die professionelle Hilfe braucht — Bauherren- und Erbrechtsberatung sollten hier zusammenarbeiten.



