Eintrag 312 · Testament & Erbe

Codicill: das Testament nachträglich ändern oder ergänzen

Was ein Codicill ist, wann eine kleine Ergänzung des Testaments genügt, welche Formvorschriften gelten und welche Fehler beim Nachträglich-Ändern eines Testaments teuer werden können.

Ein Testament ist selten für die Ewigkeit geschrieben: Familien wachsen, Vermögensverhältnisse ändern sich, Beziehungen kühlen ab oder versöhnen sich. Das Gesetz bietet deshalb Wege, ein errichtetes Testament nachträglich zu ändern, zu ergänzen oder ganz zu beseitigen. Der klassische Begriff dafür lautet Codicill — aus dem Lateinischen für „kleines Schreiben“ oder „Nachschrift“. Dieser Beitrag erklärt, was ein Codicill rechtlich bedeutet, welche Form es braucht und worin es sich vom Widerruf unterscheidet.

Was ist ein Codicill?

Der Begriff Codicill kommt aus der römischen Rechtstradition: „codicillum“ bedeutet „kleine Tafel“ oder „Nachschrift“ — eine schriftliche Verfügung neben dem Haupttestament. Unter Kaiser Justinian wurden Codizille den Testamenten weitgehend gleichgestellt, weshalb sie im gemeinen Recht eine eigene Rolle spielten; noch das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten kannte den Codicill, und der französische Code civil verwendet den „codicille“ bis heute. Das BGB hingegen kennt den Begriff nicht: Eine letztwillige Verfügung, die ein bestehendes Testament ergänzt oder abändert, ist rechtlich schlicht ein neues Testament — der Fachbegriff „Codicill“ beschreibt nur das praktische Verhältnis beider Schriften zueinander.

Praktisch funktioniert ein Codicill so: Das alte Testament bleibt unverändert bestehen, und der Erblasser errichtet eine zusätzliche Verfügung von Todes wegen, die es ergänzt, ändert oder aufhebt. Weil jede letztwillige Verfügung jederzeit widerrufen werden kann (§ 2253 BGB), kann der Erblasser seine Regelungen laufend anpassen. Die Rechtsfolgen regeln die §§ 2254 bis 2258 BGB: Der Widerruf erfolgt durch Testament (§ 2254 BGB), und ein widersprechendes späteres Testament hebt das frühere insoweit auf, als beide nicht zusammenpassen (§ 2258 Abs. 1 BGB). Ob ein Blatt mit „Testament“ oder „Codicill“ betitelt ist, spielt für die Wirksamkeit keine Rolle — entscheidend ist der erklärte Wille des Erblassers, den das Nachlassgericht nach §§ 133, 2084 BGB erforscht.

Codicill und Testamentsformen im Überblick

Da ein Codicill ein Testament ist, gelten für seine Errichtung dieselben Formen wie für das Testament selbst. Die folgende Tabelle ordnet die Begriffe ein.

BegriffRechtsnaturFormTypischer Inhalt
CodicillTestament (Änderung/Ergänzung)wie TestamentEinzelne Anweisungen, kleine Ergänzungen
Eigenhändiges TestamentTestamenteigenhändig geschrieben und unterschrieben, § 2247 BGBErbeinsetzung, Vermächtnisse, Auflagen
Notarielles TestamentTestamentzur Niederschrift des Notars, § 2232 BGBgrößere Vermögen, Auslandsbezug, Amtsgericht verwahrt
Gemeinschaftliches TestamentTestament mehrerer Erblassereigenhändig, § 2267 BGBEhegatten, häufig Berliner Testament
ErbvertragVertrag mehrerernotariell, §§ 2276, 2279 BGBbindende, gemeinsame Regelung
Widerrufeinseitige Erklärungje nach Weg, §§ 2254 ff. BGBBeseitigung einer früheren Verfügung

Die Tabelle zeigt: Wer ein Codicill errichtet, schreibt im Ergebnis ein neues, kleines Testament — mit allen Formfolgen. Details zum Notariat stehen im Beitrag zum notariellen Testament; zur Ehegatten-Variante siehe das Berliner Testament und das gemeinschaftliche Testament.

Formvorschriften: Wie wird ein Codicill errichtet?

Wer ein eigenhändiges Testament ändern oder ergänzen will, errichtet die Änderung im gleichen Verfahren: eigenhändig schreiben, eigenhändig unterschreiben, Ort und Datum angeben (§ 2247 BGB). Die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen enthalten und am Schluss der Verfügung stehen; fehlen Zeit- oder Ortsangaben, bleibt das Testament gleichwohl gültig, wenn sich die Errichtung anderweitig feststellen lässt (§ 2247 Abs. 5 BGB). Wer diese Angaben weglässt, erspart dem Nachlassgericht und den Erben im Zweifel langwierige Ermittlungen.

Die Strenge mildert § 2247 Abs. 3 BGB: Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise — etwa nur mit dem Vornamen oder einem bekannten Rufnamen —, bleibt die Verfügung gültig, wenn diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft und der Ernstlichkeit der Erklärung ausreicht. Das Nachlassgericht prüft im Erbfall die Form der Verfügung; mehr dazu im Beitrag zum Nachlassgericht. Wer auf Nummer sicher gehen will, errichtet Änderungen notariell; die Kosten überschlägt der Beitrag zu den Testamentkosten.

Zu den klassischen Errichtungsfehlern zählen: fehlende Unterschrift, fehlende Datumsangabe, fehlender Name, Schreibmaschine statt Handschrift, fremde Handschrift bei eigenhändiger Form, unverständliche Abkürzungen und Widersprüche zum Haupttestament. Eine Änderung kann auch dadurch erfolgen, dass der Erblasser ein früheres Testament zerstört (Radierung durch Vernichtung, § 2255 BGB) oder ein neues errichtet, das das alte ganz oder teilweise verdrängt (§ 2254 BGB). Auch der Widerruf ist formbedürftig: § 2258 BGB verlangt für die testamentarische Widerrufserklärung die Form des Testaments.

Was kann ein Codicill regeln?

Weil ein Codicill ein vollwertiges Testament ist, kann es alle Inhalte tragen, die ein Testament haben kann: Erbeinsetzungen, Enterbung, Vermächtnisse (etwa eine Geldzahlung an eine Nicht-Erbin), Auflagen, Testamentsvollstreckung, Pflegearrangements für Haustiere, und vieles mehr. Typisch für ein Codicill sind kleine, überschaubare Regelungen:

  • Vermächtnis hinzufügen: „Meiner Nichte Anna Schulz vermache ich mein Klavier.“
  • Erbeinsetzung ändern: „Statt meines Bruders setze ich dessen Sohn als Erben ein.“
  • Auflage ergänzen: „Meine Erben sollen mein Grab für die Dauer der Ruhezeit pflegen lassen.“
  • Teilungsanordnung: „Das Wohnhaus soll meinem Sohn zustehen; er gleicht meine Tochter in Geld aus.“
  • Testamentsvollstreckung anordnen: „Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn Rechtsanwalt Maier.“

Wichtig ist, dass sich das Codicill klar zum Bestehenden verhält: Es sollte ausdrücklich sagen, welche Regelung des Haupttestaments es ändert, ergänzt oder aufhebt — und zwar in der Form des Testaments. Andernfalls drohen Auslegungsstreitigkeiten, die das Nachlassgericht nicht immer zugunsten des Erblassers lösen kann; wie Gerichte den wahren Willen ermitteln, zeigt der Beitrag zur Testamentsauslegung.

Verhältnis zum Haupttestament

Der Begriff Codicill beschreibt das Verhältnis eines neuen Textes zu einem älteren Testament. Auch wenn ein Codicill klein ist, muss klar sein: Verdrängt es das Alte ganz oder nur teilweise? Die Auslegungsregeln des BGB geben die Antwort:

  • Ganz oder teilweise Aufhebung: Ein späteres Testament hebt das frühere auf, soweit es ihm widerspricht (§ 2258 Abs. 1 BGB) — etwa wenn der Erblasser im Codicill einen völlig neuen Erben einsetzt. Ein Codicill kann auch nur einzelne Regelungen aufheben, etwa nur das Vermächtnis zugunsten einer Person.
  • Ergänzung: Ein Codicill fügt dem bestehenden Testament neue Verfügungen hinzu, ohne es zu widerrufen. Dann gelten beide Schriften nebeneinander; die Auslegung muss klären, wie sie zusammenpassen.
  • Wiederherstellung: Wird das spätere Testament widerrufen, ist im Zweifel das frühere wieder wirksam (§ 2258 Abs. 2 BGB). Wer also nur das Codicill beseitigt, kann das alte Testament wieder aufleben lassen — umgekehrt gilt dasselbe für den Widerruf eines Widerrufs (§ 2257 BGB).
  • Auslegung nach Erblasserwillen: Im Zweifel gilt der Wille des Erblassers, wie er sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt (§ 133, § 2084 BGB). Das Nachlassgericht ermittelt den wahren Willen.

Die Wiederherstellung eines früheren Testaments geschieht durch Widerruf des Widerrufs (§ 2257 BGB) oder durch eine neue Verfügung, die wieder die Testamentsform wahren muss.

Beispiel: Frau Maier ändert ihr Testament

Ein Beispiel zeigt den Ablauf: Frau Maier, verwitwet, hat ein eigenhändiges Testament errichtet, in dem sie ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen einsetzt. Jahre später lernt sie die Nachbars-Familie Braun kennen und möchte der Enkelin ein Klavier vermachen. Sie schreibt handschriftlich: „Ich bestätige mein Testament vom 12. Mai 2020. Zusätzlich vermache ich meiner Urenkelin das Klavier. Ort, Datum, Unterschrift mit Vor- und Nachnamen.“ Dieses Blatt ist ein Codicill: Es bestätigt das Alte, ergänzt es um ein Vermächtnis und wahrt die Testamentsform. Wäre die Urenkelin dagegen als Erbin eingesetzt worden, hätte das Codicill die Kinder als Erben ganz oder teilweise verdrängt.

Typische Fehler und ihre Folgen

Die Praxis zeigt dieselben Fehler wie bei eigenhändigen Testamenten: fehlende Unterschrift, fehlender Name, fehlendes Datum, fehlender Ort, fremde Handschrift, Schreibmaschine, unverständliche Abkürzungen („M. 12.5.20“), Widersprüche zum Haupttestament und fehlende Angabe, welche Regelung geändert werden soll. Die Folgen reichen von der Unwirksamkeit des Codicills bis zum Streit über den wahren Willen. Auch das Aufbewahren ist Teil der Sorgfalt: Ein Codicill muss dieselbe Verwahrung genießen wie das Testament selbst; es sollte demselben Bestatter oder derselben fachgerechten Verwahrung zugeführt werden. Und wer den Widerruf eines Codicills plant, muss die Form des Testaments einhalten (§ 2258 BGB).

Gut zu wissen: Ein Codicill ist kein eigenständiges Rechtsinstitut mehr, sondern die praktische Bezeichnung für eine nachträgliche Testamentsänderung. Weil es dieselbe Form braucht wie ein Testament, gilt: Wer ein Testament ändert, sollte im Zweifel nicht nur die Änderung, sondern auch das geänderte Testament komplett neu errichten — so vermeidet er Auslegungsstreitigkeiten und Formfehler in einem Schritt.

Siehe auch

Weiterführende Beiträge: Testament erstellen, Das eigenhändige Testament, Das notarielle Testament, Berliner Testament, Testamentsauslegung, Testament widerrufen, Nachlassgericht und Erbschaftsteuer.

Häufige Fragen

Ein Codicill ist eine nachträgliche Verfügung, die ein bestehendes Testament ergänzt oder ändert, ohne es ganz zu ersetzen. Der Begriff stammt aus der römischen Rechtstradition; das BGB kennt ihn heute nicht mehr als eigenen Rechtsbegriff. Rechtlich ist ein Codicill ein Testament — mit allen Formvorschriften. Ob ein Blatt „Testament“ oder „Codicill“ betitelt ist, spielt keine Rolle; entscheidend ist der erklärte Wille.

Ja, wenn es die Form eines eigenhändigen Testaments wählt: eigenhändig geschrieben und unterschrieben, die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen enthalten, dazu Ort und Datum (§ 2247 BGB). Alternativ kann ein Codicill notariell errichtet werden; dann erklärt der Erblasser seinen Willen zur Niederschrift des Notars (§ 2232 BGB). Die Form richtet sich nach der gewählten Testamentsform.

Ja. Ein späteres Testament hebt das frühere auf, soweit es ihm widerspricht (§ 2258 Abs. 1 BGB) — etwa indem es einen völlig neuen Erben einsetzt. Wird das spätere Testament selbst widerrufen, ist im Zweifel das frühere wieder wirksam (§ 2258 Abs. 2 BGB). Wer nur eine kleine Ergänzung will, sollte im Codicill ausdrücklich klarstellen, dass das übrige Testament weiter gilt.

Ja, wenn es die Form eines eigenhändigen Testaments erfüllt. Die notarielle Errichtung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern empfehlenswert, wenn der Sachverhalt komplex oder streitanfällig ist. Andernfalls genügt die handschriftliche Errichtung mit allen Pflichtangaben. Notarielle Kosten überschlägt der Beitrag zu den Testamentkosten.

Der Widerruf beseitigt eine frühere Verfügung (§§ 2254 ff. BGB); das Codicill ergänzt oder ändert sie. Ein Codicill kann widerrufend wirken, wenn es einer älteren Regelung widerspricht, muss aber nicht — es kann auch rein ergänzend sein. Der Widerruf selbst ist formbedürftig: Die Widerrufserklärung bedarf der Testamentsform (§ 2258 BGB). Details bietet der Beitrag zum Widerruf eines Testaments.

Widersprechen sich zwei Verfügungen, hebt die spätere die frühere auf, soweit sie ihr widerspricht (§ 2258 Abs. 1 BGB). Im Übrigen gilt der Wille des Erblassers, wie er sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt (§ 133, § 2084 BGB). Das Nachlassgericht ermittelt den wahren Willen, oft mit Hilfe von Sachverständigen; wie das geht, zeigt der Beitrag zur Testamentsauslegung.

Am besten gemeinsam mit dem Haupttestament an einem sicheren Ort — etwa in der besonderen amtlichen Verwahrung des Amtsgerichts (§ 2248 BGB) oder beim Notar. Wer beide Schriften zusammen aufbewahrt, vermeidet, dass das Nachlassgericht im Erbfall nur eine Verfügung findet und die andere übersieht. Praktische Hinweise zum sicheren Ort bietet der Beitrag zur Aufbewahrung eines Testaments.

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