Die sichere Form des Testaments
Das deutsche Recht kennt zwei gültige Testamentsformen: das eigenhändige Testament und das notarielle Testament. Letzteres wird vor einem Notar errichtet: Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen, der Notar berät, formuliert und beurkundet das Testament. Anschließend wird es in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gegeben und im Zentralen Testamentsregister registriert. Das kostet Gebühren — und liefert dafür Sicherheit, die das eigenhändige Testament nicht bieten kann.
Wie die Errichtung abläuft
- Termin beim Notar: Der Erblasser schildert seine Wünsche; der Notar prüft, ob sie rechtlich sauber umsetzbar sind.
- Beratung und Entwurf: Der Notar entwirft die Niederschrift, erklärt Rechtswirkungen, Pflichtteile und mögliche Stolpersteine.
- Verlesung und Unterschrift: Niederschrift wird verlesen, vom Erblasser genehmigt und unterschrieben; der Notar beglaubigt.
- Verwahrung: Das Testament kommt in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts; die Verwahrung wird im Testamentsregister vermerkt.
Vorteile gegenüber dem eigenhändigen Testament
| Aspekt | Notarielles Testament | Eigenhändiges Testament |
|---|---|---|
| Formfehler-Risiko | Praktisch ausgeschlossen | Häufige Quelle von Nichtigkeit |
| Rechtsberatung | Individuell durch den Notar | Keine |
| Auffindbarkeit | Amtsverwahrung und Register-Eintrag garantiert | Kann verloren gehen oder unbemerkt bleiben |
| Kosten im Erbfall | Beglaubigung des Erbscheins entfällt oft | Erbschein meist nötig |
| Pflichtformen | Notariell, sicher verwahrt | Handschrift, Datum, Unterschrift zwingend |
Ein versteckter finanzieller Vorteil: Im Erbfall brauchen die Erben bei notariellem Testament oft keinen beglaubigten Erbschein mehr — die Niederschrift genügt Banken und Grundbuchamt. Das spart Beglaubigungsgebühren und Zeit; die Details zum Erbschein erklärt der Artikel zum Erbschein.
Was das notarielle Testament kostet
Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert und umfassen zwei Positionen: die Beurkundungsgebühr (20/10 aus dem Geschäftswert) und die Verwahrgebühr. Bei einem Nachlass von 100.000 Euro liegen die Gebühren typischerweise im niedrigen dreistelligen Bereich; hinzu kommt die Umsatzsteuer, die der Notar ausweist. Für Testamente mit hohem Vermögen oder internationalen Bezügen ist die notarielle Form fast immer die richtige Wahl. Wer die Errichtung mit anderen Vorsorgemaßnahmen verbindet — etwa der Vorsorgevollmacht oder einem Erbvertrag — kann Termine und Kosten bündeln.
Wann das notarielle Testament Pflicht ist
In bestimmten Konstellationen geht es nicht ohne Notar: bei einem Erbvertrag (der nur notariell errichtet werden kann), bei Testamentsänderungen, die die Form erfordern, und bei Änderungen eines hinterlegten Dokuments. Auch wenn ein Ehepaar ein Berliner Testament errichtet, das die Erbfolge kompliziert, ist die notarielle Form zu empfehlen — die Formvorschriften für Widerruf und gemeinschaftliche Verfügungen sind streng. Die allgemeinen Grundlagen der Testamente beschreibt der Artikel zum Testament erstellen; die Änderung oder Aufhebung behandelt der Artikel zur Testament-Anfechtung.
Nach der Errichtung: was zu beachten ist
Das notarielle Testament liegt in der amtlichen Verwahrung — der Erblasser erhält einen Verwahrungschein, den er mit seinen übrigen Vorsorgepapieren aufbewahren sollte. Ein Rückruf ist jederzeit möglich: Der Erblasser kann das Testament aus der Verwahrung nehmen und damit vernichten oder ändern. Der Eintrag im Testamentsregister sorgt dafür, dass das Gericht nach dem Tod automatisch die Testamentseröffnung veranlasst — die Angehörigen müssen das Dokument nicht erst suchen. Das notarielle Testament ist damit die rundum abgesicherte Form des letzten Willens: gut beraten, sicher verwahrt, zuverlässig auffindbar.





