Grundprinzip der gestuften Erbfolge
Die Nacherbschaft ist das schärfste Instrument, um Vermögen über zwei Generationen zu steuern. § 2100 BGB definiert: Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). Der Erblasser bestimmt also zwei Erben in zeitlicher Folge: den Vorerben, der zuerst erbt, und den Nacherben, der erst mit einem bestimmten Ereignis — meist dem Tod des Vorerben — nachrückt.
Wann die Nacherbfolge eintritt (§ 2106 BGB)
Nach § 2106 Abs. 1 BGB gilt: Hat der Erblasser keinen Zeitpunkt und kein Ereignis bestimmt, fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an. Alternativ kann der Erblasser beliebige Ereignisse bestimmen — Wiederverheiratung des Vorerben, vollendetes 25. Lebensjahr des Nacherben, Insolvenz des Vorerben. Eine Besonderheit betrifft noch nicht gezeugte Personen: Nach § 2106 Abs. 2 BGB fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an.
Die 30-Jahre-Grenze (§ 2109 BGB)
Die Nacherbschaft ist kein ewiges Bindungsinstrument. Nach § 2109 Abs. 1 BGB wird die Einsetzung eines Nacherben mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Zwei Ausnahmen erhält die Vorschrift: Die Frist gilt nicht, wenn die Nacherbfolge für ein bestimmtes Ereignis in der Person des lebenden Vorerben oder Nacherben angeordnet ist, oder wenn einem lebenden Nacherben für den Fall der Geburt eines Geschwisters dieses als weiterer Nacherbe bestimmt ist. Damit korrespondiert § 2108 BGB: Auf den Nacherben kann die Nacherbschaft nicht für mehr als 30 Jahre nach dem Erbfall angeordnet werden.
Beschränkte und befreite Vorerbschaft
Zentrale Frage der Praxis ist, wie frei der Vorerbe über den Nachlass verfügen darf:
| Rechtslage | Beschränkte Vorerbschaft (Grundregel) | Befreite Vorerbschaft (§ 2136 BGB) |
|---|---|---|
| Verfügungen über Grundstücke | nur eingeschränkt (§ 2113 Abs. 1 BGB) | frei |
| Entgeltliche Verfügungen | wirksam, sofern den Nacherben nicht schädigend | wirksam |
| Unentgeltliche Zuwendungen | unwirksam, außer sittliche Pflicht/Anstand (§ 2113 Abs. 2 BGB) | wirksam |
| Auskunftspflicht beim Übergang | ja (§ 2130 BGB) | im Zweifel ebenfalls |
Nach § 2136 BGB kann der Erblasser den Vorerben von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 BGB befreien. Die befreite Vorerbschaft ist der Regelfall in der Familiennachfolge, weil der überlebende Ehegatte freie Hand behalten soll. Ohne ausdrückliche Anordnung bleibt der Vorerbe beschränkt.
Verfügungsbeschränkungen im Einzelnen (§ 2113 BGB)
Die Verfügungen des Vorerben über Nachlassgegenstände sind im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Das gilt nach § 2113 Abs. 1 BGB für Grundstücke, Rechte an Grundstücken und eingetragene Schiffe — Verfügungen über sie bedürfen im Grundbuchverfahren der Zustimmung des Nacherben. Abs. 2 dehnt die Unwirksamkeit auf unentgeltliche Verfügungen über beliebige Erbschaftsgegenstände aus, ausgenommen Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Der gute Glaube Dritter wird über Abs. 3 geschützt.
Typische Konstellationen
- Überlebender Ehegatte: Der Ehegatte wird befreiter Vorerbe, die gemeinsamen Kinder Nacherben — oft in Kombination mit dem Berliner Testament. Problem: Beim Berliner Testament mit Schlusserbenklausel und Vorerbschaft entsteht eine Nacherbfolge geradezu automatisch, was Nachteile bei Erbschaftsteuer und Flexibilität mit sich bringt.
- Vorverstorbenes Kind: Dessen Abkömmlinge werden Nacherben nach dem überlebenden Ehegatten, um das Vermögen im Familienzweig zu halten.
- Vermögenserhalt über Generationen: Nacherbschaft mit Ereignisklauseln (etwa Insolvenz des Vorerben) schützt vor dem Zugriff von Gläubigern des Vorerben, weil der Nachlass im Rahmen der beschränkten Vorerbschaft als Sondervermögen behandelt wird.
Rechtsstellung des Nacherben während der Vorerbschaft
Der Nacherbe hat vor dem Eintritt des Nacherbfalls keine Erbenstellung, sondern einen Anspruch auf den künftigen Nachlass. Ausgestattet ist er aber mit Schutzrechten: Er kann eine Sicherung des Nachlasses verlangen (§§ 2121 ff. BGB), etwa hinterlegungspflichtige Wertpapiere oder Sicherheitsleistung bei drohender Gefährdung. Im Grundbuch kann ein Nacherbenrecht nach § 51 GBO eingetragen werden und wirkt wie ein Verfügungsverbot. Bei Gefährdung durch den Vorerben stehen dem Nacherben Kündigungs- und Einsichtsrechte zu; der Vorerbe muss ein Nachlassverzeichnis erstellen, wenn der Nacherbe es nach § 2121 Abs. 1 BGB verlangt.
Auseinandersetzung beim Nacherbfall
Mit dem Eintritt des Nacherbfalls wird der Nacherbe Erbe des ursprünglichen Nachlasses, nicht des Vorerben (§ 2139 BGB). Der Nachlass des Vorerben wird nicht Bestandteil des Nachlasses des Erblassers; andersherum wächst der Nachlass mit dem Nacherbfall nicht an das Vermögen des Vorerben an. Der Nacherbe kann vom Vorerben die Herausgabe des Nachlasses und ein Verzeichnis (§ 2130 BGB) verlangen. Die zwischenzeitlichen Früchte gehören im Zweifel dem Vorerben — bei der beschränkten Vorerbschaft hat der Vorerbe freie Hand, Zuwendungen an Dritte sind unwirksam, wenn sie den Bestand des Nachlasses schmälern.
Steuerliche Dimension
Erbschaftsteuerlich wird die Vorerbschaft als eigener Erwerb des Vorerben mit dem Tod des Erblassers besteuert. Beim Übergang auf den Nacherben entsteht ein zweiter, eigenständiger Erwerb des Nacherben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG — das kann durch doppelte Freibeträge genutzt werden, erfordert aber eine saubere Zwischenbewertung. In der Praxis wird die steuerliche Optimierung der Nacherbfolge zusammen mit dem Berliner Testament geprüft, bei dem die Nacherbschaft oft ungewollt steuerliche Nachteile erzeugt, weil sie dem überlebenden Ehegatten die Schenkungs- und Verfügungsfreiheit nimmt. Abschließend die Geschichte: Die Nacherbschaft hat antike Wurzeln: Im römischen Recht sicherte die substitutio die Familienerbfolge. Die heutige Konstruktion geht auf das BGB von 1900 zurück, dessen Verfasser bewusst einen Kompromiss zwischen der liberalen Eigentumsfreiheit des 19. Jahrhunderts und dem Bedürfnis schufen, Familiensitze und Betriebsvermögen über den Einzeltod hinaus zu binden — ohne die totgebundene Stiftung errichten zu müssen.



