Eintrag 446 · Ablauf einer Bestattung

Das Palliativgesetz — Ansprüche auf Hospiz- und Palliativversorgung

Das Palliativgesetz von 2015 hat erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung und stationäre Hospizversorgung verankert. Der Artikel erklärt die gesetzlichen Grundlagen, die Leistungen und wie Betroffene ihre Ansprüche gegenüber der Krankenkasse geltend machen.

Was ist das Palliativgesetz?

Mit dem Palliativgesetz umgangssprachig wird die Regelung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes von 2015 bezeichnet, mit der der Gesetzgeber die palliative und hospizliche Versorgung in Deutschland erstmals flächendeckend gesetzlich verankert hat. Kern des Gesetzes ist der Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) nach § 37d SGB V und die verbesserte Finanzierung stationärer Hospize nach § 39a SGB V. Das Gesetz trat am 18. Juli 2015 in Kraft und gilt seitdem als Meilenstein der deutschen Hospizbewegung, die sich seit den 1970er-Jahren für eine würdevolle Begleitung sterbender Menschen eingesetzt hatte.

Die Gesetzgebung hat 2015 eine Entwicklung abgeschlossen, die 1997 mit der gesetzlichen Verankerung der ambulanten Palliativversorgung begann: Palliativversorgung ist keine Wohltätigkeit mehr, sondern ein anspruchsbegründendes Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung. Niemand muss mehr darauf hoffen, dass ein Hospizdienst in der Nähe ist — die Krankenkassen sind verpflichtet, die Versorgung sicherzustellen.

Die gesetzlichen Grundlagen im Detail

Drei Paragrafen tragen die palliative Versorgung in Deutschland:

  • § 37d SGB V: Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung für Patienten mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung. Die Leistungen umfassen ärztliche und pflegerische Beiträge, Koordination und Beratung — auch nachts und am Wochenende.
  • § 39a SGB V: Vollstationäre Hospizversorgung für Patienten, die keine akute Krankenhausbehandlung brauchen, aber nicht zu Hause versorgt werden können. Die Krankenkassen übernehmen 95 Prozent der Kosten; der Rest wird durch Eigenanteile und Spenden gedeckt.
  • § 132d SGB V: Rahmenverträge der Krankenkassen mit den SAPV-Teams und Verträge zur ambulanten Hospiz- und Palliativversorgung nach § 39a Abs. 2 SGB V, über die die Zusammenarbeit geregelt wird.

Wichtig für die Praxis: Seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts und der Klarstellung im GKV-Diginop-Gesetz 2019 gilt die lebensverkürzende Prognose nicht mehr als Anspruchsvoraussetzung. Palliativversorgung steht allen schwer kranken Menschen zu, deren Beschwerden eine spezialisierte Behandlung erfordern — unabhängig davon, ob eine Lebenserwartung von Monaten oder Jahren besteht. Diese Öffnung hin zu frühzeitiger Palliativversorgung, auch parallel zur kurativen Behandlung, ist die wichtigste Entwicklung der letzten Jahre.

Der Weg zur Palliativversorgung — Schritt für Schritt

  1. Behandlungsbedarf erkennen: Der behandelnde Hausarzt oder Facharzt prüft, ob die Erkrankung palliativmedizinische Mitbegleitung erfordert. Eine Überweisung ist nicht zwingend nötig, aber für die Abrechnung mit der Kasse hilfreich.
  2. Kontakt zum SAPV-Team aufnehmen: Die Krankenkasse ist verpflichtet, die zuständigen Teams zu benennen. Die Kontaktdaten stehen auf den Webseiten der Kassen oder beim Regionalen Palliativnetzwerk (siehe unten).
  3. Erstgespräch und Beratungsbesuch: Das SAPV-Team erfasst die Beschwerden, den Versorgungsbedarf und die häusliche Situation. Daraus entsteht ein Behandlungsplan, der mit Hausarzt und Pflegedienst abgestimmt wird.
  4. Bedarfsanfrage an die Krankenkasse: Das Team stellt eine Bedarfsanfrage; die Kasse muss diese innerhalb von zwei Wochen bearbeiten. Bei akutem Bedarf beginnt die Versorgung sofort.
  5. Regelmäßige Begleitung: Je nach Bedarf werden Beratung, Hausbesuche, ärztliche Behandlung, Notfallmedikamente und ein Notfallplan bereitgestellt. Angehörige werden in die Betreuung einbezogen.
  6. Anpassung im Verlauf: Wird die Versorgung zu Hause zu belastend, kann ein stationäres Hospiz oder eine Palliativstation folgen. Das SAPV-Team begleitet den Übergang.

Leistungen der SAPV im Überblick

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung ist ein Komplexleistung, die nach § 37d Abs. 1 SGB V folgende Bestandteile umfassen kann:

  • Ärztliche Beiträge: Behandlung von Schmerz, Atemnot, Übelkeit, Angst und anderen Symptomen, inklusive Verordnung von Notfallmedikamenten und Medikamentenkästen für den häuslichen Bereich.
  • Pflegerische Beiträge: Spezialisierte Palliativpflege, Erstversorgung nach Krankenhausentlassung und Unterstützung ambulanter Pflegedienste.
  • Koordination: Absprachen zwischen Hausarzt, Klinik, Pflegedienst, Hospizdienst und Sanitätshaus, damit alle Beteiligten am selben Ziel arbeiten.
  • Beratung: Anleitung von Angehörigen, Informationen über Versorgungsmöglichkeiten, Hilfsmittel und Vorsorgevollmachten.
  • Rufbereitschaft: 24-Stunden-Erreichbarkeit an sieben Tagen in der Woche für Notfälle — der wichtigste Unterschied zur normalen häuslichen Pflege.

Kosten und Zuzahlung

LeistungKostenträgerEigenanteil
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)Gesetzliche Krankenversicherungkeine Zuzahlung
Stationäres Hospiz95 Prozent Krankenkassetäglich bis 10 Euro, begrenzt auf 90 Tage im Kalenderjahr
Palliativstation im KrankenhausKrankenhaus nach DRG-Fallpauschalegesetzliche Zuzahlung
Allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV)Gesetzliche Krankenversicherungkeine Zuzahlung

Die Regelung, dass der Eigenanteil im stationären Hospiz auf 10 Euro pro Tag begrenzt ist, gilt seit 2015; für Kinder und Jugendliche entfällt der Eigenanteil vollständig. Menschen mit geringem Einkommen können sich über die Solidarische Pflegeergänzung und über die Grundsicherung entlasten lassen — die Sozialdienste der Hospize helfen bei der Antragstellung.

Was kam nach 2015: aktuelle Gesetzgebung

Seit 2024 berät der Bundestag über ein separates Hospiz- und Palliativgesetz (HPG). Ziel des Referentenentwurfs des Bundesgesundheitsministeriums ist es, die Struktur der Versorgung für die wachsende Zahl alternder und chronisch kranker Menschen anzupassen. Kernpunkte der Debatte:

  • Verpflichtende Bedarfsanalysen der Krankenkassen für die SAPV-Versorgung in ihrer Region, mit Konzepten für die ländliche Versorgung.
  • Anpassung der Vergütung von SAPV-Teams und Hospizen an gestiegene Personal- und Energiekosten.
  • Stärkung der ambulanten Hospizdienste und ihrer ehrenamtlichen Struktur, ohne das Prinzip der Eigenanteile und Spenden zu ersetzen.

Da die Gesetzgebung läuft, lohnt sich für Betroffene der Blick auf die Webseiten des Bundesgesundheitsministeriums und der Deutschen Hospiz- und PalliativVerbandes für den jeweils aktuellen Stand. Wer heute palliative Versorgung braucht, stützt sich aber bereits auf das geltende Leistungsrecht der §§ 37d und 39a SGB V.

Statistik & Fakten zur palliativen Versorgung

  • Rund 360 SAPV-Teams sind in Deutschland aktiv und reichen flächendeckend in alle Regionen — mit Unterschieden in Reaktionszeit und Teamgröße (Stand ca. 2024, Branchenangabe).
  • Etwa 260 stationäre Hospize mit über 17.000 Plätzen und mehr als 1.200 ambulante Hospizdienste ergänzen die Struktur.
  • Die Zahl der Todesfälle in Deutschland lag 2023 bei etwa 1,17 Millionen (Statistisches Bundesamt) — Schätzungen gehen davon aus, dass mindestens die Hälfte davon palliativmedizinischen Bedarf hat, erreicht werden aber deutlich weniger.
  • Die Deutsche Hospiz- und PalliativVerband schätzt den ungedeckten Bedarf an SAPV-Versorgung auf ein Vielfaches der erreichten Patienten — vor allem in ländlichen Räumen.

Ein Blick in die Geschichte: Die erste Palliativstation Deutschlands entstand 1983 an der Kölner Uniklinik, angeregt durch die Hospizbewegung aus Großbritannien und das Wirken von Cicely Saunders, die 1967 das St. Christopher's Hospice in London begründete.

Vorteile und Grenzen des gesetzlichen Anspruchs

Stärken

  • Klarer, einklagbarer Rechtsanspruch statt Fürsorge — Krankenkassen müssen die Versorgung sicherstellen.
  • Kostenfreiheit der SAPV senkt die Hürde für Hilfe.
  • Öffnung für frühzeitige Mitbegleitung unabhängig von Lebenserwartung.
  • Verlässliche 24-Stunden-Rufbereitschaft für häusliche Notfälle.

Grenzen

  • Der Anspruch auf Versorgung gilt, nicht aber auf ein Wunsch-Hospiz an einem bestimmten Ort.
  • In dünn besiedelten Regionen sind Reaktionszeiten und Personalmangel real.
  • Die Trennung von SAPV (spezialisiert) und AAPV (allgemein) ist für Patienten und Angehörige oft unklar.
GUT ZU WISSEN: Die Lebenserwartung ist keine Anspruchsvoraussetzung mehr. Palliativversorgung kann — und soll — früh einsetzen, parallel zur kurativen Behandlung. Die SAPV ist für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos.

FAQ zum Palliativgesetz

Praktisch aufbereitet finden Sie das Thema auch auf die ersten Schritte im Überblick

Der Todesfall als praktische Anleitung, Schritt für Schritt: die Todesfall-Checkliste

Häufige Fragen

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung, die palliativmedizinische Symptomkontrolle braucht. Seit 2019 ist eine lebensverkürzende Prognose keine Voraussetzung mehr — die Versorgung kann auch parallel zu kurativen Behandlungen stattfinden. Der Anspruch ergibt sich aus § 37d SGB V und ist einklagbar.

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung ist für Versicherte zuzahlungsfrei. Die Krankenkasse rechnet direkt mit dem SAPV-Team nach § 37d SGB V ab. Auch die Bereitstellung von Notfallmedikamenten und die 24-Stunden-Rufbereitschaft sind Bestandteil der Leistung.

Der erste Schritt ist nicht die Kasse, sondern das SAPV-Team: Es kontaktiert die Familie, erfasst den Bedarf und stellt eine Bedarfsanfrage an die Krankenkasse. Die Kasse muss innerhalb von zwei Wochen antworten. Bei akutem Bedarf beginnt die Versorgung sofort — auch vor der formalen Antwort. Hausarzt oder Krankenhaus können den Erstkontakt vermitteln.

Eine Palliativstation ist Teil eines Krankenhauses und behandelt akute Symptomkrisen mit dem Ziel, dass der Patient nach Hause oder in eine andere Versorgungsform zurückkehren kann. Ein stationäres Hospiz ist eine eigenständige Einrichtung für Menschen in ihrer letzten Lebensphase, die zu Hause nicht versorgt werden können. Die Krankenkasse trägt im Hospiz 95 Prozent der Kosten, der Eigenanteil ist auf 10 Euro pro Tag begrenzt.

§ 37d SGB V gilt für die gesetzliche Krankenversicherung. Private Krankenversicherer haben aber in den Tarifen analoge Leistungen für Palliativversorgung und stationäre Hospize — der Leistungsumfang variiert je Tarif. Betroffene sollten die Bedarfsanfrage bei der Privaten Krankenversicherung stellen; viele übernehmen die Kosten auf Basis der amtlichen Begründung des § 37d SGB V.

Ja, seit 2024 liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für ein separates Hospiz- und Palliativgesetz vor. Kernpunkte sind verpflichtende Bedarfsanalysen der Krankenkassen, angepasste Vergütungen für SAPV-Teams und Hospize sowie die Stärkung ambulanter Hospizdienste. Bis zum Inkrafttreten gilt das bestehende Recht aus dem Palliativgesetz 2015 (§§ 37d, 39a SGB V) fort.

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