Wenn niemand weiß, wer erbt
Stirbt ein Mensch, ohne dass bekannt ist, wer seine Erben sind — etwa weil er allein lebte, keine Kinder hatte und Verwandte nicht ausfindig gemacht werden können —, darf der Nachlass nicht sich selbst überlassen bleiben. Das Nachlassgericht bestellt in solchen Fällen einen Nachlasspfleger (§ 1960 BGB). Die Nachlasspflegschaft sichert den Nachlass bis zur Klärung der Erbfolge und schützt zugleich die Gläubiger des Verstorbenen.
Die Aufgaben des Nachlasspflegers
- Sicherung des Nachlasses: Wohnung, Wertsachen, Konten und Verträge werden erfasst und gesichert; die Wohnung wird gegebenenfalls gekündigt und geräumt.
- Abwicklung laufender Angelegenheiten: Der Pfleger kündigt Verträge, meldet den Tod bei Behörden und wickelt Forderungen ab — vergleichbar mit den Aufgaben aus der Haushaltsauflösung nach dem Tod.
- Bestattung: Ist niemand erreichbar, veranlasst der Nachlasspfleger oder die zuständige Behörde die Bestattung — meist als Sozialbestattung.
- Auskunft an Gläubiger: Nachlassgläubiger können sich an den Pfleger wenden; dieser prüft Forderungen und bedient sie aus dem Nachlass.
Bestellung und Verfahren
Das Gericht bestellt den Nachlasspfleger von Amts wegen oder auf Antrag eines Gläubigers, wenn die Erben unbekannt oder ungewiss sind oder ein Erbe seine Erbenstellung nicht nachweisen kann. Meist sind Rechtsanwälte oder Notare als Pfleger tätig. Das Verfahren kann mit einem Aufgebot unbekannter Erben verbunden werden: Mögliche Erben werden öffentlich aufgefordert, ihre Rechte anzumelden. Melden sich keine Erben, kann der Nachlass nach jahrelangem Verfahren an das Land fallen (Heimfall, § 1936 BGB).
Abgrenzung zu Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter
Der Nachlasspfleger unterscheidet sich klar von anderen Beteiligten: Der Testamentsvollstrecker führt den Willen des Erblassers aus, wenn dieser dies angeordnet hat; der Nachlassverwalter wird zur Gläubigerbefriedigung bestellt, wenn Erben ihre Haftung beschränken. Der Nachlasspfleger dagegen vertritt den Nachlass, ohne dass Erben handlungsfähig wären. Auch eine Erbschein-Beantragung ist während der Pflegschaft nicht nötig — der Pfleger weist seine Befugnis durch den Gerichtsbeschluss nach.
Kosten und Haftung
Die Vergütung des Nachlasspflegers sowie seine Auslagen werden aus dem Nachlass gezahlt. Ist der Nachlass arm oder überschuldet, springt zunächst die Landeskasse ein und kann bei den Erben Regress nehmen, sobald diese bekannt sind. Tatsächlich gefundene Erben treten mit Kenntnis in ihre volle Stellung ein: Sie können über den Nachlass verfügen und die Pflegschaft beenden lassen.





