Ein Dokument für ganz Europa
Immer mehr Familien haben Grenzen: Wer in Deutschland lebt, besitzt vielleicht eine Ferienwohnung in Spanien, ein Konto in Österreich oder Anteile an einer Firma in den Niederlanden. Früher brauchten Erben für jedes Land eigene Erbnachweise — mit Übersetzungen, Beglaubigungen und Wochen an Wartezeit. Seit 2015 ändert das die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO): Sie schafft das Europäische Nachlasszeugnis, ein standardisiertes Dokument, das in allen teilnehmenden EU-Staaten anerkannt wird. Für Erbschaften mit Auslandsbezug ist es der wichtigste Befreiungsschlag der letzten Jahre.
Was das Europäische Nachlasszeugnis leistet
- Einheitlicher Nachweis: Das Zeugnis weist Erben, Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker in allen EU-Ländern (außer Dänemark, Irland) nach.
- Verwendung bei Banken und Behörden: Konten, Grundbücher, Register und Nachlassgerichte akzeptieren es ohne Zusatzformalitäten.
- Mehrsprachigkeit: Ausgestellt in der Amtssprache des Landes mit amtlicher Übersetzung — keine separaten Übersetzungen nötig.
- Keine Ersetzungsnot: Es ersetzt nationale Erbnachweise, wo diese verlangt werden.
Das klassische Dokument für reine Inlandsfälle bleibt der deutsche Erbschein; wer sein Vermögen nur in Deutschland hat, braucht das EU-Dokument nicht.
Wann das Zeugnis beantragt wird
| Situation | Empfehlung |
|---|---|
| Nachlass nur in Deutschland | Deutscher Erbschein genügt — EU-Zeugnis unnötig |
| Nachlasswerte in mehreren EU-Staaten | EU-Nachlasszeugnis beim zuständigen Gericht beantragen |
| Wohnsitz des Erblassers in einem EU-Staat | Gericht dieses Staates ist zuständig (Grundsatz der Nachlassspaltung vermeiden) |
| Bezug zu Drittstaaten (USA, Schweiz, UK) | EU-Zeugnis hilft nur teilweise — nationale Nachweise zusätzlich prüfen, wie der Artikel zum Erbfall mit USA-Bezug zeigt |
Wie das Verfahren abläuft
Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers — in Deutschland das Amtsgericht, dessen Zuständigkeiten der Artikel zum Nachlassgericht beschreibt. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der ein berechtigtes Interesse geltend macht — etwa Erben, Vermächtnisnehmer oder Gläubiger. Dem Antrag beizufügen: Sterbeurkunde, Nachweis über die Erbberechtigung (Testament, Erbvertrag, Nachlassverzeichnis) und Angaben über weitere Beteiligte. Das Gericht prüft die Erbfolge nach dem Grundsatz der Nachlasseinheit: Erbstatut ist grundsätzlich das Recht des letzten Aufenthaltsstaats — auch für das Auslandsvermögen. Die Gebühren richten sich nach dem Nachlasswert; Verfahren und Kosten ähneln dem Erbscheinsverfahren, das der Artikel zu den Kosten im Umfeld des Todesfalls ergänzt.
Grenzen und Ausblick
Das Europäische Nachlasszeugnis gilt nur in den teilnehmenden EU-Staaten; für Drittstaaten braucht es weiterhin nationale Nachweise. Auch das englische Erbrecht nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs bleibt außerhalb. Innerhalb der EU aber hat sich das Zeugnis bewährt: Es vereinheitlicht Nachweise, senkt Kosten und beschleunigt Abwicklungen — ein Baustein des modernen digitalen Nachlassmanagements. Wer international lebt oder Vermögen im Ausland hält, sollte das Thema in seine Vorsorge aufnehmen: Ein Testament vor einem auslandsbewanderten Notar erspart den Erben im Zweifel ein kostspieliges Verfahren.





