Erbrecht nach der Scheidung — was gilt für den Ex-Partner?
Viele glauben: Mit der Scheidung sind alle Bande gelöst — auch erbrechtliche. Stimmt fast: Das deutsche Recht schließt geschiedene Ehepartner weitgehend aus. Aber die Details entscheiden: Wann genau endet das Eherecht? Was gilt bei 'Trennung ohne Scheidung'? Und was passiert mit alten Testamenten? Wer hier genau hinsieht, vermeidet böse Überraschungen — auf beiden Seiten.
Die Grundregel: Scheidung schließt Erbrecht aus
- Kein gesetzliches Erbrecht mehr: Nach der rechtskräftigen Scheidung erbt der Ex-Partner nicht mehr nach gesetzlicher Erbfolge
- Kein Pflichtteil mehr: der geschiedene Partner ist nicht mehr pflichtteilsberechtigt (Artikel Pflichtteil)
- Kein Ehegattenerbrecht in alten Testamenten: Testament-Regelungen zugunsten des Ehepartners erlöschen mit der Scheidung — der Ex-Partner gilt als 'weggeerbt', als wäre er verstorben (§ 2077 BGB)
- Ausnahme: der Erblasser hat den Willen, den Ex auch nach der Scheidung zu bedenken, ausdrücklich bekundet (neues Testament, Erbvertrag)
Trennung ohne Scheidung: noch voll erbberechtigt
Die große Falle: Nur die Scheidung beendet das Eherecht — die Trennung allein nicht. Wer jahrelang 'getrennt lebend' ist, ohne zu scheiden, dessen Partner erbt weiter: gesetzlich, pflichtteilsberechtigt und nach alten Testamenten. Das kann gewollt sein oder ein Albtraum — entscheidend ist die Kenntnis. Umgekehrt: Wer den Ex-Partner absichern will, braucht trotz Scheidung ein neues Testament, sonst ist er leer.
Übersicht: Drei Konstellationen
| Konstellation | Erbrecht des (Ex-)Partners |
|---|---|
| Ehe besteht | gesetzliches Erbrecht + Pflichtteil + Testiermöglichkeit (z.B. Berliner Testament) |
| Trennung, Scheidung beantragt | weiterhin erbberechtigt — bis zur Rechtskraft der Scheidung |
| Scheidung rechtskräftig | kein gesetzliches Erbrecht, kein Pflichtteil; alte Testamente erlöschen |
Was nach der Scheidung zu tun ist
- Testamente prüfen und neu errichten: alte Testamente zugunsten des Ex-Partners erlöschen meist automatisch — gemeinsam errichtete (Berlin) allerdings nur, wenn beide geschieden sind (Details: Berliner Testament); im Zweifel neu schreiben und altes vernichten oder beim Amtsgericht zurückziehen
- Vollmachten widerrufen: Vorsorgevollmachten, Bankvollmachten und Patientenverfügungen zugunsten des Ex-Partners ausdrücklich widerrufen — sie erlöschen NICHT automatisch mit der Scheidung
- Benefiziar- und Vertragsbenefiziar ändern: Lebens- und Risikoversicherungen, Renten-Verfügungen, Betriebsrenten — die Begünstigtenklauseln aktiv umschreiben
- Bestattungsverfügung prüfen: wer nicht möchte, dass der Ex-Partner über die Bestattung entscheidet, regelt dies neu (Artikel Bestattungsverfügung)
Kindes- und Vermögensfragen im Kontext
Gemeinsame Kinder erben vom geschiedenen Elternteil unverändert — der Weg über den Erbschein und die Erbengemeinschaft bleibt. Unterhaltsansprüche, Versorgungsausgleich und Immobilien bleiben Scheidungsfolgensachen und gehören in die Scheidungsvereinbarung — nicht ins Erbrecht. Wer beide Ebenen sauber trennt (Scheidungsfolge vs. Erwartung im Erbfall), verhindert Jahre später Streit. Beratung durch Notar und Fachanwalt ist bei Patchwork- und Scheidungskonstellationen Pflichtprogramm (vertiefend: Basler Tabelle für Patchwork-Erbschaften).





