Was ist der Erbverzicht?
Der Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und künftigen gesetzlichen Erben, in dem der Erbe auf sein Erbrecht (und meist auch den Pflichtteil) verzichtet. Er unterscheidet sich fundamental von der bloßen Enterbung im Testament: Wer im Testament übergangen wird, behält den Pflichtteilsanspruch; wer vertraglich verzichtet, verliert auch diesen. Erbverzichte dienen typischerweise der klaren Nachfolgegestaltung — in Familienunternehmen, bei Patchwork-Konstellationen oder vor großen Schenkungen.
Voraussetzungen und Form
- Vertrag: Erbverzicht ist nur vertraglich möglich — einseitige Erklärungen im Testament reichen nicht
- Form: notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien zwingend
- Vertragspartner: der Erblasser selbst — nicht etwa Miterben untereinander (dafür gibt es andere Instrumente wie die Erbengemeinschafts-Auseinandersetzung)
- Inhalt: Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht, den Pflichtteil, Vermächtnisse, Ausgleichs- und Zuwendungspflichten — je nach Vereinbarung
Wirkung des Erbverzichts
| Ohne Erbverzicht | Mit Erbverzicht |
|---|---|
| gesetzliches Erbrecht oder Pflichtteil | kein gesetzliches Erbrecht, kein Pflichtteil |
| Abkömmlinge erben über Stammeslinie | Abkömmlinge des Verzichtenden sind grundsätzlich mit ausgeschlossen (bei Pflichtteilsverzicht) |
| Schenkungen bleiben pflichtteilsrelevant | spätere Schenkungen mindern Pflichtteil nicht — dieser entfällt |
| Testamentsgestaltung frei | Nachfolge ist stabil, Anfechtungsrisiken sinken |
Typische Anwendungsfälle
- Familienunternehmen: ein Kind übernimmt den Betrieb, die Geschwister verzichten gegen Abfindung
- Vorweg-Schenkung: ein Kind erhält das Haus zu Lebzeiten, verzichtet dafür auf Erbrechnung
- Patchwork-Familien: klare Trennung der Vermögensstämme, etwa nach der Basler Tabelle
- Streitvermeidung: der Erblasser möchte Testamentsvollstreckung und Rechtsstreitigkeiten vermeiden
Abfindung, Widerruf und Anfechtung
Der Erbverzicht kann entgeltlich oder unentgeltlich sein: Häufig zahlt der Erblasser eine Abfindung oder gewährt eine Zuwendung — das sollte im Vertrag präzise geregelt sein. Ein Widerruf ist nur in engen Grenzen möglich (Vertragsaufhebung, Rücktrittsvereinbarung, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung). Die Anfechtung wegen überschuldeter Erwartungen oder späterer Kinder ist riskant — wer heute verzichtet, sollte die Konsequenzen für Jahrzehnte abschätzen können. Beratung durch Notar und Steuerberater (Stichwort Erbschaftsteuer) ist unverzichtbar.





