Vollmacht für alle Fälle
Wer im Leben Vorsorge trifft, denkt meist zuerst an die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht. Dahinter steht oft noch ein weiteres Schriftstück: die Generalvollmacht. Sie erteilt einer Vertrauensperson umfassende Befugnisse — über Bankgeschäfte, Verträge, Grundbesitz und Behördengänge. Ihr Ziel: dass das Leben weiterlaufen kann, auch wenn man selbst nicht mehr handeln kann. Zugleich ist sie das riskanteste Vorsorgeinstrument, weil sie einer anderen Person nahezu unbegrenzte Macht gibt.
Was eine Generalvollmacht regelt
Anders als die Vorsorgevollmacht, die auf den Fall der Betreuungsbedürftigkeit zugeschnitten ist, kann eine Generalvollmacht sofort und umfassend wirken. Typische Inhalte:
- Bank- und Geldgeschäfte: Kontoverwaltung, Überweisungen, Anlagen, Kredite.
- Vermögenssorge: Verkauf und Verwaltung von Grundstücken, Verwaltung von Depots, Führung von Geschäften.
- Behörden und Verträge: Post, Versicherungen, Abmeldungen, Mietverhältnisse, Verträge aller Art.
- Rechtshandlungen vor Gericht: Vertretung in Rechtsstreitigkeiten, Anwaltsvollmachten.
- Ausschluss oder Einbezug: Rechtsgeschäfte, die der Bevollmächtigte mit sich selbst abschließt, sollten ausdrücklich geregelt werden.
Nicht geregelt werden kann die sogenannte höchstpersönliche Entscheidung über lebenserhaltende Maßnahmen — dafür braucht es die Patientenverfügung mit klaren Behandlungswünschen; die Zustimmung des Bevollmächtigten setzt eine Vorsorgevollmacht mit ausdrücklicher Gesundheitssorge voraus.
Unterschiede im Überblick
| Merkmal | Generalvollmacht | Vorsorgevollmacht |
|---|---|---|
| Wirkungseintritt | Sofort mit Unterzeichnung | Typisch bei Betreuungsbedürftigkeit |
| Umfang | Umfassend, alle Rechtsgeschäfte | Nach Lebensbereichen definierbar |
| Form | Formfrei, Banken verlangen oft Schriftform | Schriftlich, für Grundstücksverkehr notariell |
| Gerichtliche Kontrolle | Keine — Vollmacht wirkt ohne Instanz | Betreuungsgericht prüft bei Bedarf |
| Nach Tod | Endet grundsätzlich mit dem Tod | Endet ebenfalls; Übergang auf Erben |
Die Risiken ernst nehmen
Die Kehrseite der umfassenden Macht ist der Missbrauch: Eine Generalvollmacht kann praktisch nicht widerrufen werden, solange der Vollmachtgeber sie nicht selbst beendet — und genau diese Kontrolle fehlt im Ernstfall. Berühmt sind Fälle, in denen Bevollmächtigte Konten leerten, Immobilien übertrugen oder Geschäfte im eigenen Interesse abschlossen. Schutzmechanismen:
- Vertrauensperson: Nur wer uneingeschränkt vertraut werden kann, kommt in Frage — Kinder, langjährige Freunde, Lebenspartner.
- Kontrollen einbauen: Untervollmachten, Informationspflichten gegenüber Dritten, Benachrichtigungspflichten bei großen Geschäften.
- Bankklauseln prüfen: Manche Institute akzeptieren nur eigene Formulare; die Vollmacht sollte mit der Hausbank abgestimmt sein.
- Zweitbevollmächtigte: Eine zweite Person als Kontrolle oder Vertretung im Konfliktfall.
Form, Aufbewahrung und Widerruf
Die Generalvollmacht ist formfrei; in der Praxis ist die schriftliche Form mit klaren Texten unverzichtbar. Für Grundstücksverkäufe verlangt das Grundbuchamt die notarielle Form oder beglaubigte Unterschriften. Aufbewahrt wird sie am besten bei sich selbst, die bevollmächtigte Person erhält eine Kopie oder weiß, wo das Original liegt — ein Notfallordner, wie der Artikel zum Notfallordner ihn beschreibt, ist der ideale Ort. Widerrufen werden kann die Vollmacht jederzeit durch Vernichtung des Originals und Information des Bevollmächtigten und der Banken. Mit dem Tod des Vollmachtgebers endet die Generalvollmacht — für die Zeit danach braucht es eine Bestattungsverfügung und ein Testament.





